Vergabeverfahren

Auftragsarten: Bauauftrag, Lieferauftrag und Dienstleistungsauftrag im Vergaberecht

Definition

Das Vergaberecht unterscheidet drei Auftragsarten: Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (§ 103 GWB). Die korrekte Einordnung bestimmt, welche Vergabevorschriften gelten und welches Verfahren anzuwenden ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Vergaberecht kennt drei Auftragsarten: Bauaufträge (§ 103 Abs. 3 GWB), Lieferaufträge (§ 103 Abs. 2 GWB) und Dienstleistungsaufträge (§ 103 Abs. 4 GWB). Die Einordnung bestimmt das anwendbare Vergaberecht.
  • Bei gemischten Aufträgen, die Elemente mehrerer Auftragsarten enthalten, richtet sich die Einordnung nach dem Hauptgegenstand des Vertrags (Schwerpunkttheorie).
  • Die Auftragsart bestimmt den anwendbaren Schwellenwert (5.404.000 Euro für Bau, 216.000 Euro für Liefer-/Dienstleistungen) und das einschlägige Regelwerk (VOB vs. VgV/UVgO).

Die drei Auftragsarten nach § 103 GWB

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) definiert in § 103 drei Arten öffentlicher Aufträge. Die Einordnung eines Auftrags in eine dieser Kategorien hat weitreichende Konsequenzen für das gesamte Vergabeverfahren.

§ 103 Abs. 1 GWB definiert den Oberbegriff: Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben.

Die drei Auftragsarten sind:

1. Lieferaufträge (§ 103 Abs. 2 GWB)

Lieferaufträge sind Verträge über den Kauf, das Leasing, die Miete oder den Ratenkauf von Waren. Dazu gehören auch Nebenleistungen wie Aufstellung und Installation, sofern diese nicht den Hauptgegenstand bilden.

Beispiele:

  • Beschaffung von Büromöbeln
  • Kauf von Fahrzeugen
  • Lieferung von Labortechnik
  • Beschaffung von Medizinprodukten
  • Lieferung von Standardsoftware (ohne Individualentwicklung)

2. Bauaufträge (§ 103 Abs. 3 GWB)

Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder gleichzeitige Planung und Ausführung von Bauleistungen oder die Errichtung eines Bauwerks, das den vom öffentlichen Auftraggeber genannten Erfordernissen entspricht. Bauleistungen umfassen Arbeiten des Hoch-, Tief- und Ingenieurbaus.

Beispiele:

  • Neubau eines Verwaltungsgebäudes
  • Straßenbau und Brückeninstandsetzung
  • Sanierung einer Schule
  • Installation einer Heizungsanlage in einem öffentlichen Gebäude
  • Kanalisation und Leitungsbau

3. Dienstleistungsaufträge (§ 103 Abs. 4 GWB)

Dienstleistungsaufträge sind die Auffangkategorie: Alle öffentlichen Aufträge, die weder Liefer- noch Bauaufträge sind, gelten als Dienstleistungsaufträge.

Beispiele:

  • Beratungsleistungen
  • Reinigungsdienste
  • Sicherheitsdienste
  • Architektur- und Planungsleistungen
  • IT-Dienstleistungen (Entwicklung, Support)
  • Schulungen und Fortbildungen

Warum die Auftragsart so wichtig ist

Die korrekte Bestimmung der Auftragsart ist kein akademischer Selbstzweck, sondern hat konkrete praktische Auswirkungen auf das gesamte Vergabeverfahren.

1. Anwendbares Vergaberecht:

Je nach Auftragsart gelten unterschiedliche Vergabevorschriften:

Auftragsart
Oberschwellenbereich
Unterschwellenbereich
Bauaufträge
VOB/A (Abschnitt 1)
Lieferaufträge
Dienstleistungsaufträge
VgV
UVgO
VgV (§§ 73-80)
UVgO

2. EU-Schwellenwerte:

Die Schwellenwerte unterscheiden sich erheblich:

  • Bauaufträge: 5.404.000 Euro netto (seit 01.01.2026)
  • Liefer-/Dienstleistungsaufträge: 216.000 Euro netto (bzw. 140.000 Euro für zentrale Regierungsstellen)

Der deutlich höhere Schwellenwert für Bauaufträge bedeutet, dass viele Bauvorhaben im nationalen Unterschwellenbereich verbleiben, während Liefer- und Dienstleistungsaufträge schneller den EU-Schwellenwert erreichen.

3. Vergabeart und Verfahren:

Die zulässigen Vergabearten unterscheiden sich:

  • Bei Bauaufträgen gelten die VOB-spezifischen Vergabearten (öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung, Verhandlungsvergabe, Direktauftrag)
  • Bei Liefer-/Dienstleistungen gelten die VgV- oder UVgO-Verfahren (offenes/nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren etc.)

4. Vertragsbedingungen:

Auch die Vertragsbedingungen hängen von der Auftragsart ab:

  • Bauaufträge: VOB/B und VOB/C
  • Liefer-/Dienstleistungsaufträge: VOL/B
  • IT-Leistungen: EVB-IT

5. Wertgrenzen für vereinfachte Verfahren:

Die Wertgrenzen für Direktaufträge und beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb unterscheiden sich je nach Auftragsart und Regelwerk.

Gemischte Aufträge: Wenn mehrere Auftragsarten zusammentreffen

In der Praxis enthalten viele Aufträge Elemente mehrerer Auftragsarten. Ein typisches Beispiel: Ein Auftraggeber beschafft eine Klimaanlage (Lieferauftrag), lässt sie einbauen (Bauauftrag) und beauftragt die laufende Wartung (Dienstleistungsauftrag). Welche Auftragsart gilt?

Gemischte Aufträge nach § 110 GWB:

§ 110 GWB regelt die Einordnung gemischter Aufträge nach der Schwerpunkttheorie: Der Vertrag wird als Ganzes nach dem Hauptgegenstand eingeordnet. Der Hauptgegenstand bestimmt sich nach dem geschätzten Wert der jeweiligen Leistungsteile.

Beispiel 1: Lieferung mit Einbau

Ein öffentlicher Auftraggeber bestellt eine Laborausstattung (Wert: 300.000 Euro) und beauftragt den Einbau (Wert: 50.000 Euro). Der Schwerpunkt liegt auf der Lieferung, es handelt sich um einen Lieferauftrag. Die VgV bzw. UVgO findet Anwendung.

Beispiel 2: Baumaßnahme mit Lieferung

Ein Auftraggeber lässt ein Gebäude sanieren (Wert: 800.000 Euro) und beschafft im gleichen Zuge neue Möbel (Wert: 100.000 Euro). Der Schwerpunkt liegt auf der Bauleistung, es handelt sich um einen Bauauftrag. Die VOB/A findet Anwendung.

Beispiel 3: IT-Projekt

Ein Auftraggeber beschafft Server-Hardware (200.000 Euro), Individualsoftware (300.000 Euro) und Beratungsleistungen (150.000 Euro). Der Schwerpunkt liegt auf der Softwareerstellung (Dienstleistung/Werk), es handelt sich um einen Dienstleistungsauftrag.

Sonderfälle:

  • Bau- und Dienstleistung: Enthält ein Auftrag sowohl Bau- als auch Dienstleistungen, wird er als Bauauftrag eingeordnet, wenn die Bauleistung den Hauptgegenstand bildet.
  • Verteidigung und Sicherheit: Gemischte Aufträge mit Verteidigungs- und zivilen Leistungen unterliegen besonderen Regeln.
  • Trennungspflicht: Grundsätzlich sollen Auftraggeber gemischte Aufträge nach Möglichkeit in separate Lose aufteilen (§ 97 Abs. 4 GWB), um den Zugang für spezialisierte Unternehmen zu erleichtern.

Praxis-Tipp für Bieter: Prüfen Sie bei jeder Ausschreibung, ob die Einordnung als Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag korrekt vorgenommen wurde. Eine fehlerhafte Einordnung kann ein Vergabefehler sein, der im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens gerügt werden kann.

Besondere Dienstleistungsaufträge und soziale Dienstleistungen

Das Vergaberecht kennt neben den drei Standardauftragsarten auch besondere Kategorien von Dienstleistungsaufträgen, die einem vereinfachten Vergaberegime unterliegen.

Soziale und andere besondere Dienstleistungen (§ 130 GWB, Anhang XIV):

Für bestimmte Dienstleistungen, die als besonders personenbezogen oder lokal geprägt gelten, sieht das Vergaberecht ein vereinfachtes Verfahren vor. Dazu gehören unter anderem:

  • Gesundheits- und Sozialdienstleistungen
  • Bildungs- und Berufsbildungsleistungen
  • Hoteldienstleistungen und Catering
  • Rechts- und Postdienstleistungen
  • Ermittlungs- und Sicherheitsdienste
  • Rettungsdienstleistungen

Besonderheiten:

  • Höherer Schwellenwert: 750.000 Euro netto (statt 216.000 Euro)
  • Vereinfachtes Verfahren: Mehr Gestaltungsfreiheit bei der Verfahrenswahl
  • Soziale Kriterien: Der Auftraggeber kann besondere Anforderungen an die Qualität, Kontinuität und den Zugang zu diesen Dienstleistungen stellen

Verteidigungs- und Sicherheitsaufträge:

Aufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit unterliegen besonderen Vorschriften (§§ 144-147 GWB, VSVgV). Hierunter fallen die Beschaffung von Militärausrüstung, sicherheitsrelevante Dienstleistungen und bestimmte Bauleistungen im Verteidigungsbereich.

Aufträge unterhalb des Schwellenwerts:

Unterhalb der EU-Schwellenwerte wird nicht nach besonderen Dienstleistungskategorien unterschieden. Die UVgO gilt einheitlich für alle Liefer- und Dienstleistungen, die VOB/A für alle Bauleistungen.

Praxisrelevanz für Bieter:

Bieter, die soziale oder besondere Dienstleistungen anbieten, profitieren vom höheren Schwellenwert: Aufträge bis 750.000 Euro unterliegen nicht dem EU-Vergaberecht, was in der Regel zu einfacheren Verfahren führt. Gleichzeitig können Auftraggeber bei diesen Dienstleistungen stärker auf Qualität und Zugänglichkeit achten, was Anbietern mit entsprechender Erfahrung Vorteile verschafft.

Praxistipps zur Bestimmung der Auftragsart

Die korrekte Bestimmung der Auftragsart ist nicht immer einfach. Hier einige Leitlinien und Tipps:

Schritt 1: Leistungsbeschreibung analysieren

Lesen Sie die Leistungsbeschreibung sorgfältig und identifizieren Sie die einzelnen Leistungsbestandteile. Ordnen Sie jedem Bestandteil eine Auftragsart zu und schätzen Sie den jeweiligen Wertanteil.

Schritt 2: Schwerpunkt bestimmen

Der wertmäßig größte Leistungsbestandteil bestimmt in der Regel die Auftragsart. Bei Gleichgewicht mehrerer Bestandteile ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich.

Schritt 3: Abgrenzungsfragen klären

Häufige Abgrenzungsprobleme:

  • Lieferung vs. Bauleistung: Die Installation von Geräten (z. B. Aufzüge, Heizungsanlagen) ist eine Bauleistung, wenn sie fest mit dem Gebäude verbunden wird. Die Lieferung loser Ausstattung (z. B. Möbel) ist ein Lieferauftrag.
  • Bauleistung vs. Dienstleistung: Wartungsarbeiten an technischen Anlagen können je nach Umfang Bau- oder Dienstleistung sein. Entscheidend ist, ob es sich um bauliche Maßnahmen oder reine Serviceleistungen handelt.
  • Lieferung vs. Dienstleistung: Software-Standardlizenzen sind ein Lieferauftrag, Individualentwicklung ist ein Dienstleistungsauftrag.

Schritt 4: Vergabeunterlagen auf Konsistenz prüfen

Prüfen Sie, ob die in den Vergabeunterlagen angegebene Auftragsart mit dem tatsächlichen Leistungsinhalt übereinstimmt. Wenn nicht, stellen Sie eine Bieterfrage oder, im Oberschwellenbereich, rügen Sie den Fehler.

Hilfsmittel:

  • CPV-Code: Der in der Bekanntmachung angegebene CPV-Code gibt Hinweise auf die Einordnung
  • Vergabeunterlagen: Die Vergabestelle gibt in der Bekanntmachung an, welche Auftragsart sie zugrunde legt
  • Bidfix: Mit Bidfix können Sie gezielt nach Ausschreibungen bestimmter Auftragsarten suchen und die korrekte Einordnung überprüfen

FAQ

Was sind die drei Auftragsarten im Vergaberecht?

Das Vergaberecht unterscheidet nach § 103 GWB drei Auftragsarten: Bauaufträge (Ausführung von Bauleistungen oder Errichtung eines Bauwerks), Lieferaufträge (Kauf, Leasing, Miete von Waren) und Dienstleistungsaufträge (alle sonstigen Aufträge, die weder Bau- noch Lieferaufträge sind). Die Einordnung bestimmt das anwendbare Regelwerk und den Schwellenwert.

Was passiert bei gemischten Aufträgen?

Bei gemischten Aufträgen, die Elemente mehrerer Auftragsarten enthalten, wird der Vertrag nach dem Hauptgegenstand eingeordnet (§ 110 GWB). Der Hauptgegenstand bestimmt sich nach dem geschätzten Wert der jeweiligen Leistungsteile. Beispiel: Ein Auftrag mit 70 % Bauanteil und 30 % Lieferanteil ist ein Bauauftrag.

Warum ist der Schwellenwert für Bauaufträge so viel höher?

Der EU-Schwellenwert für Bauaufträge liegt bei 5.404.000 Euro, während er für Liefer- und Dienstleistungsaufträge bei 216.000 Euro liegt. Dieser Unterschied spiegelt wider, dass Bauvorhaben typischerweise höhere Volumina haben und die EU eine Mindestgröße festlegen wollte, ab der eine EU-weite Ausschreibung wirtschaftlich sinnvoll ist.

Ist eine Softwareentwicklung ein Liefer- oder Dienstleistungsauftrag?

Die Abgrenzung hängt vom Leistungsinhalt ab: Der Kauf von Standardsoftwarelizenzen ist ein Lieferauftrag. Die Entwicklung von Individualsoftware ist ein Dienstleistungsauftrag (genauer: ein Werkvertrag). Werden beide Elemente kombiniert, entscheidet der Schwerpunkt des Auftrags.

Was sind soziale und besondere Dienstleistungen?

Soziale und besondere Dienstleistungen (§ 130 GWB) umfassen Leistungen wie Gesundheits- und Sozialdienstleistungen, Bildung, Catering und Rettungsdienste. Für diese Dienstleistungen gilt ein höherer EU-Schwellenwert von 750.000 Euro und ein vereinfachtes Vergabeverfahren, da sie als besonders personenbezogen und lokal geprägt angesehen werden.

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