Auftragsprinzipien

Auftragsvolumen: Auftragswertschätzung und Berechnungsmethoden im Vergaberecht

Definition

Das Auftragsvolumen (Auftragswert) ist der geschätzte Gesamtwert eines öffentlichen Auftrags ohne Umsatzsteuer. Die korrekte Schätzung bestimmt den anwendbaren Rechtsrahmen und ist nach § 3 VgV streng geregelt. Eine Aufteilung zur Umgehung der Schwellenwerte ist verboten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Auftragswert wird nach § 3 VgV als geschätzter Gesamtwert ohne Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung berechnet. Er bestimmt, ob EU-Vergaberecht oder nationales Vergaberecht gilt.
  • Die Aufteilung eines Auftrags zur Umgehung der Schwellenwerte (Auftragswertspaltung) ist nach § 3 Abs. 2 VgV ausdrücklich verboten. Bei Losen ist der Gesamtwert aller Lose maßgeblich.
  • Bei Rahmenverträgen gilt der geschätzte Gesamtwert aller Einzelaufträge während der Laufzeit, bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen der Gesamtwert der letzten 12 Monate oder des Haushaltsjahres.

Was ist das Auftragsvolumen im Vergaberecht?

Das Auftragsvolumen (auch: Auftragswert, geschätzter Auftragswert) ist der geschätzte Gesamtwert eines öffentlichen Auftrags ohne Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens. Es ist eine der wichtigsten Kennzahlen im Vergaberecht, denn der geschätzte Auftragswert bestimmt:

  1. Ob EU-Vergaberecht gilt: Erreicht oder überschreitet der Auftragswert die EU-Schwellenwerte, greift das strenge EU-Vergaberecht mit VgV oder VOB/A-EU. Liegt er darunter, gelten die flexibleren nationalen Regeln der UVgO oder VOB/A.
  2. Welche Vergabeart zulässig ist: Vereinfachte Vergabearten wie Direktauftrag oder beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sind nur bis zu bestimmten Wertgrenzen zulässig.
  3. Welche Bekanntmachungspflichten bestehen: Oberhalb der Schwellenwerte ist eine EU-weite Bekanntmachung auf TED verpflichtend.

Die Pflicht zur sorgfältigen Auftragswertschätzung trifft den Auftraggeber. Für Bieter ist das Wissen um die Berechnungsmethoden dennoch relevant, da eine fehlerhafte Schätzung ein Vergabefehler sein kann.

Rechtsgrundlagen:

  • § 3 VgV: Regelt die Schätzung des Auftragswerts für Liefer- und Dienstleistungen im Oberschwellenbereich
  • § 106 GWB: Verweist auf die EU-Schwellenwerte als Anwendungsvoraussetzung für Teil 4 GWB
  • § 3 UVgO: Enthält entsprechende Regelungen für den Unterschwellenbereich
  • § 1 VOB/A: Regelt die Auftragswertschätzung für Bauleistungen

Der geschätzte Auftragswert ist nicht mit dem späteren Vergabepreis identisch. Es handelt sich um eine prognostische Schätzung, die vor Einleitung des Verfahrens erfolgt.

Berechnungsmethoden nach § 3 VgV

Die § 3 VgV enthält detaillierte Regeln für die Berechnung des geschätzten Auftragswerts. Der Auftraggeber muss den Wert sorgfältig schätzen und die Schätzung dokumentieren.

Grundregel (§ 3 Abs. 1 VgV):

Bei der Schätzung ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Optionen und Vertragsverlängerungen sind in den Gesamtwert einzubeziehen.

Maßgeblicher Zeitpunkt (§ 3 Abs. 3 VgV):

Der Zeitpunkt der Schätzung ist der Tag der Absendung der Bekanntmachung oder der Tag der Einleitung des Vergabeverfahrens.

Methoden der Wertberechnung:

1. Marktforschung und Vergleichswerte:

  • Marktrecherche und Preisvergleiche
  • Erfahrungswerte aus früheren Beschaffungen
  • Anfragen bei potenziellen Anbietern (unverbindlich)
  • Preislisten und Kataloge

2. Regelmäßig wiederkehrende Aufträge (§ 3 Abs. 9 VgV):

  • Der Gesamtwert aller Einzelaufträge in den vergangenen 12 Monaten (bereinigt um Mengen- und Preisänderungen) oder
  • Der geschätzte Gesamtwert aller Aufträge in den nächsten 12 Monaten maßgeblich.

3. Rahmenverträge (§ 3 Abs. 4 VgV): Bei Rahmenvereinbarungen ist der geschätzte Gesamtwert aller Einzelaufträge während der gesamten Laufzeit maßgeblich. Dies gilt auch dann, wenn die einzelnen Abrufe jeweils unter dem Schwellenwert liegen.

4. Lose (§ 3 Abs. 7 VgV): Wird ein Auftrag in Lose aufgeteilt, ist der Gesamtwert aller Lose maßgeblich für die Frage, ob der Schwellenwert erreicht wird. Der Auftraggeber darf einzelne Lose nur dann nach dem flexibleren Unterschwellenrecht vergeben, wenn der Wert des einzelnen Loses unter 80.000 Euro (Liefer-/Dienstleistungen) bzw. 1.000.000 Euro (Bauleistungen) liegt und der Gesamtwert dieser Lose 20 % des Gesamtauftragswertes nicht übersteigt (sog. 80/20-Regel).

Verbot der Auftragswertspaltung

§ 3 Abs. 2 VgV enthält das zentrale Verbot der Auftragswertspaltung: Der Auftragswert darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, die Anwendung des EU-Vergaberechts zu umgehen.

Dieses Verbot ist einer der wichtigsten Grundsätze der Auftragswertberechnung und wird von Vergabekammern und Gerichten streng überwacht.

Was ist Auftragswertspaltung?

Eine unzulässige Spaltung liegt vor, wenn ein Auftraggeber einen einheitlichen Beschaffungsbedarf künstlich in mehrere kleine Aufträge aufteilt, die jeweils unter dem Schwellenwert liegen, obwohl sie zusammen den Schwellenwert erreichen oder überschreiten würden.

Beispiele für unzulässige Spaltung:

  • Ein Auftraggeber benötigt 100 Computer (Gesamtwert 250.000 Euro). Er teilt den Auftrag in fünf Einzelaufträge zu je 50.000 Euro auf, um unter dem Schwellenwert zu bleiben.
  • Ein jährlicher Reinigungsauftrag (Gesamtwert 300.000 Euro) wird in monatliche Einzelverträge (je 25.000 Euro) aufgeteilt.
  • Die Beschaffung gleichartiger Leistungen für verschiedene Abteilungen desselben Auftraggebers wird getrennt ausgeschrieben.

Zulässige Losaufteilung vs. unzulässige Spaltung:

Die Losaufteilung ist ausdrücklich erwünscht (§ 97 Abs. 4 GWB) und dient der Mittelstandsförderung. Der entscheidende Unterschied zur unzulässigen Spaltung:

  • Zulässige Losaufteilung: Der Gesamtauftrag wird in Lose aufgeteilt und als solcher bekannt gemacht. Die Vergaberegeln richten sich nach dem Gesamtwert aller Lose. Bieter können auf einzelne oder mehrere Lose bieten.
  • Unzulässige Spaltung: Der Auftraggeber verschleiert den Zusammenhang zwischen den Aufträgen und vergibt sie als vermeintlich getrennte Einzelaufträge.

Funktionale Betrachtung:

Ob ein einheitlicher Beschaffungsbedarf vorliegt, wird funktional betrachtet. Entscheidend sind:

  • Sachlicher Zusammenhang der Leistungen
  • Zeitlicher Zusammenhang der Beschaffung
  • Identität des Auftraggebers
  • Vergleichbarkeit der Leistungsart

Konsequenzen einer Auftragswertspaltung:

  • Das Vergabeverfahren ist fehlerhaft und kann im Nachprüfungsverfahren angegriffen werden
  • Der Zuschlag kann aufgehoben werden
  • Der Auftraggeber riskiert Schadensersatzansprüche übergangener Bieter

Besondere Berechnungsfälle

Neben den Standardfällen kennt das Vergaberecht zahlreiche Sonderfälle, die bei der Auftragswertberechnung besondere Aufmerksamkeit erfordern.

Optionen und Vertragsverlängerungen (§ 3 Abs. 1 VgV):

Optionen und einseitige Vertragsverlängerungsrechte des Auftraggebers sind in den geschätzten Auftragswert einzubeziehen. Beispiel: Ein Dienstleistungsvertrag über 2 Jahre mit Option auf Verlängerung um 2 Jahre. Für den Auftragswert ist der Gesamtzeitraum von 4 Jahren maßgeblich.

Prämien und Zuschläge:

Alle Vergütungsbestandteile fließen in den Auftragswert ein: Grundvergütung, leistungsabhängige Prämien, Zuschläge für besondere Leistungen, Boni.

Bauleistungen (§ 1 VOB/A):

Bei Bauleistungen umfasst der Auftragswert alle Bauleistungen für ein Bauwerk, auch wenn sie in mehreren Losen vergeben werden. Zum Bauwerk gehören auch die fest mit dem Gebäude verbundenen Anlagen (Heizung, Sanitär, Elektro).

Planungsleistungen:

Planungsleistungen (Architektur, Ingenieurleistungen) sind getrennt von den Bauleistungen zu betrachten. Sie haben eigene Schwellenwerte (216.000 Euro für Liefer-/Dienstleistungen). Es besteht kein Zusammenrechnungsgebot mit den Bauleistungen.

Personalgestellung und Zeitarbeit:

Bei der Beschaffung von Zeitarbeitskräften umfasst der Auftragswert die gesamte Vergütung (Arbeitnehmerüberlassungsentgelt) über die geplante Einsatzdauer.

Ausschreibungen ohne festen Gesamtwert:

Bei offenen Rahmenvereinbarungen, bei denen der Gesamtwert nicht feststeht, muss eine bestmögliche Schätzung auf Basis des voraussichtlichen Abrufvolumens vorgenommen werden.

Praxis-Tipp für Bieter:

Achten Sie darauf, ob der Auftraggeber den Auftragswert korrekt geschätzt hat. Hinweise auf eine zu niedrige Schätzung können sein:

  • Gleichartige Aufträge desselben Auftraggebers, die zeitnah vergeben werden
  • Künstlich getrennte Lose ohne sachlichen Grund
  • Fehlende Berücksichtigung von Optionen und Verlängerungen

Bei Verdacht auf eine fehlerhafte Schätzung können Sie im Oberschwellenbereich eine Rüge nach § 160 Abs. 3 GWB aussprechen.

Praxistipps für Auftraggeber und Bieter

Die Auftragswertschätzung ist in der Praxis fehleranfällig. Hier die wichtigsten Empfehlungen:

Für Auftraggeber:

1. Schätzung sorgfältig dokumentieren

Dokumentieren Sie die Grundlagen der Schätzung im Vergabevermerk:

  • Welche Quellen wurden herangezogen (Marktpreise, Vergleichsangebote, Erfahrungswerte)?
  • Welche Annahmen wurden getroffen (Mengen, Zeiträume, Optionen)?
  • Wie wurde der Gesamtwert berechnet?

2. Gleichartige Bedarfe zusammenfassen

Prüfen Sie, ob gleichartige Beschaffungsbedarfe anderer Abteilungen oder Standorte vorliegen. Diese sind in die Gesamtschätzung einzubeziehen.

3. Optionen und Verlängerungen einrechnen

Berücksichtigen Sie alle Optionen, Vertragsverlängerungen und Bedarfsschwankungen im geschätzten Gesamtwert.

4. Aktuelle Marktpreise verwenden

Verwenden Sie möglichst aktuelle Preisdaten. Veraltete Schätzungen können zu Fehleinordnungen führen.

Für Bieter:

1. Bekanntmachung auf Auftragsart und Schwellenwert prüfen

Die Bekanntmachung gibt in der Regel an, ob es sich um eine EU-weite oder nationale Vergabe handelt. Dies gibt Rückschlüsse auf den geschätzten Auftragswert.

2. Verdächtige Aufteilungen erkennen

Wenn derselbe Auftraggeber zeitnah mehrere gleichartige Aufträge vergibt, könnte eine unzulässige Auftragswertspaltung vorliegen. Nutzen Sie Bidfix, um Ausschreibungsmuster zu erkennen.

3. Bei Rahmenverträgen das Gesamtvolumen beachten

Bei Rahmenverträgen ist das geschätzte Gesamtvolumen über die gesamte Laufzeit relevant. Kalkulieren Sie Ihre Kapazitäten entsprechend.

4. Losstruktur analysieren

Prüfen Sie, ob die Losaufteilung sachgerecht ist und ob die angegebenen Wertgrenzen realistisch erscheinen. Eine fehlerhafte Losstruktur kann ein Ansatzpunkt für eine Rüge sein.

FAQ

Wie wird der Auftragswert im Vergaberecht geschätzt?

Der Auftragswert wird als geschätzter Gesamtwert ohne Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung berechnet (§ 3 VgV). Der Auftraggeber zieht Marktpreise, Vergleichsangebote und Erfahrungswerte heran. Optionen, Vertragsverlängerungen und alle Vergütungsbestandteile sind einzubeziehen.

Was ist die Auftragswertspaltung?

Die Auftragswertspaltung ist die unzulässige Aufteilung eines einheitlichen Beschaffungsbedarfs in mehrere kleine Aufträge mit dem Ziel, unter den EU-Schwellenwerten zu bleiben und das EU-Vergaberecht zu umgehen. Sie ist nach § 3 Abs. 2 VgV ausdrücklich verboten und kann zur Aufhebung des Vergabeverfahrens führen.

Wie wird der Auftragswert bei Rahmenverträgen berechnet?

Bei Rahmenvereinbarungen ist der geschätzte Gesamtwert aller Einzelaufträge während der gesamten Laufzeit maßgeblich (§ 3 Abs. 4 VgV). Auch wenn die einzelnen Abrufe jeweils unter dem Schwellenwert liegen, kann der Gesamtwert der Rahmenvereinbarung den Schwellenwert überschreiten und EU-Vergaberecht auslösen.

Was ist die 80/20-Regel bei der Losvergabe?

Die 80/20-Regel (§ 3 Abs. 7 VgV) erlaubt es, einzelne Lose nach dem flexibleren Unterschwellenrecht zu vergeben, wenn der Wert des einzelnen Loses unter 80.000 Euro (Liefer-/Dienstleistungen) bzw. 1.000.000 Euro (Bauleistungen) liegt und der Gesamtwert dieser privilegierten Lose 20 % des Gesamtauftragswertes nicht übersteigt.

Muss der geschätzte Auftragswert in der Bekanntmachung angegeben werden?

Nein, der geschätzte Auftragswert muss in der Bekanntmachung nicht zwingend angegeben werden. Der Auftraggeber ist aber verpflichtet, die Schätzung im internen Vergabevermerk zu dokumentieren. Einige Auftraggeber geben freiwillig eine Größenordnung an, um Bietern eine Orientierung zu bieten.

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Verwandte Glossarbegriffe

Vergaberecht

Schwellenwerte

Schwellenwerte sind die vom EU-Gesetzgeber festgelegten Auftragswertgrenzen, ab deren Erreichen ein öffentlicher Auftrag europaweit ausgeschrieben werden muss. Sie werden alle zwei Jahre angepasst.

Vergaberecht & Regelwerke

Vergaberecht

Das Vergaberecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die regeln, wie öffentliche Auftraggeber in Deutschland Waren, Dienst- und Bauleistungen beschaffen müssen. Es umfasst EU-Richtlinien, das GWB, die VgV, die UVgO und die VOB und gewährleistet Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung.

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GWB

Das GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) ist das zentrale deutsche Wettbewerbsgesetz. Teil 4 (§§ 97-184) bildet die gesetzliche Grundlage des öffentlichen Vergaberechts und setzt die EU-Vergaberichtlinien in deutsches Recht um.

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VgV

Die VgV (Vergabeverordnung) regelt die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. Sie konkretisiert das GWB und enthält besondere Vorschriften für freiberufliche Leistungen wie Architektur- und Ingenieurleistungen.

Vertragsformen

Rahmenvertrag

Ein Rahmenvertrag (Rahmenvereinbarung) ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die die Bedingungen für künftige Einzelaufträge während eines bestimmten Zeitraums festlegt.

Vergabeverfahren

Auftragsarten

Das Vergaberecht unterscheidet drei Auftragsarten: Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (§ 103 GWB). Die korrekte Einordnung bestimmt, welche Vergabevorschriften gelten und welches Verfahren anzuwenden ist.