Fristen & Termine

Bewerbungsfrist: Frist im Teilnahmewettbewerb richtig einhalten

Definition

Die Bewerbungsfrist ist die Frist zur Einreichung von Teilnahmeanträgen (Bewerbungen) in zweistufigen Vergabeverfahren wie dem nicht offenen Verfahren oder dem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Mindestbewerbungsfrist beträgt nach § 20 VgV im Oberschwellenbereich 30 Tage ab Absendung der Bekanntmachung.
  • Die Bewerbungsfrist gilt nur in zweistufigen Verfahren (nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, wettbewerblicher Dialog).
  • Ein verspätet eingereichter Teilnahmeantrag wird zwingend ausgeschlossen, daher ist rechtzeitige Einreichung entscheidend.

Was ist die Bewerbungsfrist?

Die Bewerbungsfrist (auch Teilnahmefrist oder Frist für den Teilnahmewettbewerb) ist die Frist, innerhalb derer Unternehmen ihre Teilnahmeanträge (Bewerbungen) bei der Vergabestelle einreichen müssen. Sie kommt ausschließlich in zweistufigen Vergabeverfahren zum Einsatz, bei denen der eigentlichen Angebotsphase ein Teilnahmewettbewerb vorgeschaltet ist.

In zweistufigen Verfahren gliedert sich der Vergabeprozess wie folgt:

  1. Stufe 1 (Teilnahmewettbewerb): Der Auftraggeber veröffentlicht eine Bekanntmachung und fordert interessierte Unternehmen auf, innerhalb der Bewerbungsfrist einen Teilnahmeantrag einzureichen. Dieser enthält Eignungsnachweise (Referenzen, Umsatzzahlen, Fachkräfte), aber noch kein Angebot.
  1. Stufe 2 (Angebotsphase): Der Auftraggeber wählt aus den eingegangenen Bewerbungen die geeigneten Unternehmen aus und fordert nur diese zur Abgabe eines Angebots auf. Für die Angebotsabgabe gilt dann die Angebotsfrist.

Die Bewerbungsfrist ist daher zeitlich der Angebotsfrist vorgelagert. Sie betrifft die Prüfung der Eignung der Bewerber, nicht die Bewertung von Angeboten. Für Unternehmen, die an zweistufigen Verfahren teilnehmen möchten, ist die Einhaltung der Bewerbungsfrist die erste und entscheidende Hürde.

Die gesetzlichen Mindestfristen für die Bewerbungsfrist sind in § 20 der VgV geregelt. Im Unterschwellenbereich gelten die Regelungen der UVgO bzw. der VOB/A.

Mindestfristen nach VgV im Oberschwellenbereich

Für Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte legt § 20 VgV die folgenden Mindestbewerbungsfristen fest:

Nicht offenes Verfahren (§ 20 Abs. 2 VgV)

Die Mindestbewerbungsfrist beträgt 30 Tage ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung. Diese Frist gilt für die Einreichung der Teilnahmeanträge im Rahmen des Teilnahmewettbewerbs.

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Auch hier beträgt die Mindestbewerbungsfrist 30 Tage ab Absendung der Bekanntmachung.

Wettbewerblicher Dialog

Für den wettbewerblichen Dialog gilt ebenfalls eine Mindestbewerbungsfrist von 30 Tage.

Innovationspartnerschaft

Bei der Innovationspartnerschaft beträgt die Mindestfrist für Teilnahmeanträge gleichfalls 30 Tage.

Verkürzungsmöglichkeiten

Die Bewerbungsfrist kann unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden:

  • Dringlichkeit (§ 20 Abs. 3 Satz 3 VgV): Bei hinreichend begründeter Dringlichkeit kann die Bewerbungsfrist auf 15 Tage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss objektiv vorliegen und darf nicht vom Auftraggeber selbst verschuldet sein.
  • Elektronische Übermittlung der Bekanntmachung: Die elektronische Übermittlung ist heute der Standard und in die reguläre Mindestfrist bereits eingerechnet.

Übersicht der Bewerbungsfristen

Verfahrensart
Regelfrist
Bei Dringlichkeit
Nicht offenes Verfahren
30 Tage
15 Tage
Verhandlungsverfahren mit TNW
30 Tage
15 Tage
Wettbewerblicher Dialog
30 Tage
15 Tage
Innovationspartnerschaft
30 Tage
15 Tage

Die Fristberechnung folgt den allgemeinen Regeln: Der Tag der Absendung wird nicht mitgezählt, und fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag.

Bewerbungsfrist im Unterschwellenbereich

Im Unterschwellenbereich gelten kürzere und flexiblere Fristen für Teilnahmewettbewerbe.

Bewerbungsfrist nach UVgO

Die UVgO sieht für die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb und die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb folgende Regelungen vor:

  • Die Bewerbungsfrist muss angemessen sein, eine starre Mindestfrist wird nicht vorgegeben
  • In der Praxis werden Bewerbungsfristen von 10 bis 14 Tagen als Minimum angesehen
  • Bei komplexen Leistungen oder umfangreichen Eignungsanforderungen sind längere Fristen (21 Tage oder mehr) angemessen

Bewerbungsfrist nach VOB/A (nationale Bauvergabe)

Für Bauleistungen unterhalb des EU-Schwellenwerts regelt die VOB/A Abschnitt 1:

  • Bei beschränkter Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb: Angemessene Frist, in der Regel mindestens 12 Kalendertage
  • Die genaue Frist richtet sich nach Umfang und Komplexität der geforderten Eignungsnachweise

Unterschiede zum Oberschwellenbereich

Die wesentlichen Unterschiede zusammengefasst:

Merkmal
Oberschwellenbereich
Unterschwellenbereich
Mindestfrist
30 Tage (starr)
Angemessen (flexibel)
Rechtsschutz
Nur Zivilrechtsweg
Verkürzung bei Dringlichkeit
Auf 15 Tage möglich
Keine starre Regelung
Praktische Mindestfrist
30 Tage
10-14 Tage

Bieter sollten beachten, dass im Unterschwellenbereich auch kürzere Fristen vergaberechtlich zulässig sein können. Der Auftraggeber muss die Frist aber stets so bemessen, dass ein fairer Wettbewerb gewährleistet ist.

Verlängerung und Verkürzung der Bewerbungsfrist

Die Bewerbungsfrist kann unter bestimmten Umständen verlängert oder verkürzt werden. Bieter sollten die Regelungen kennen, um ihre Rechte geltend machen zu können.

Pflicht zur Fristverlängerung

Der Auftraggeber muss die Bewerbungsfrist verlängern, wenn:

  1. Wesentliche Änderungen an der Bekanntmachung vorgenommen werden, etwa bei der Änderung von Eignungskriterien, Mindestanforderungen oder dem Leistungsgegenstand
  1. Zusätzliche Informationen nicht rechtzeitig bereitgestellt werden. Können ergänzende Unterlagen nicht mindestens 6 Tage vor Ablauf der Bewerbungsfrist übermittelt werden, muss die Frist verlängert werden
  1. Eine Ortsbesichtigung oder Einsichtnahme in Unterlagen erforderlich ist, die vor Ort erfolgen muss

Die Verlängerung muss angemessen sein und durch eine Korrekturbekanntmachung allen interessierten Unternehmen mitgeteilt werden.

Verkürzung der Bewerbungsfrist

Eine Verkürzung der Mindestbewerbungsfrist ist im Oberschwellenbereich nur bei hinreichend begründeter Dringlichkeit möglich (§ 20 Abs. 3 VgV). Die Frist kann dann auf 15 Tage verkürzt werden. Voraussetzungen:

  • Die Dringlichkeit muss objektiv vorliegen (z.B. unvorhergesehene Ereignisse, behördliche Anordnungen)
  • Die Dringlichkeit darf nicht vom Auftraggeber selbst verschuldet sein (z.B. durch schlechte Planung)
  • Die Verkürzung muss in der Bekanntmachung begründet werden

Einfluss auf nachfolgende Fristen

Eine Verlängerung der Bewerbungsfrist verschiebt in der Regel auch den gesamten Zeitplan des Vergabeverfahrens, einschließlich der Angebotsfrist in der zweiten Stufe. Bieter, die bereits einen Teilnahmeantrag eingereicht haben, sollten prüfen, ob die Verlängerung Auswirkungen auf ihren Antrag hat und gegebenenfalls nachbessern.

Folgen der Fristversäumnis und Praxistipps

Das Versäumen der Bewerbungsfrist hat schwerwiegende Konsequenzen, die in der Regel nicht heilbar sind.

Konsequenzen bei Fristversäumnis

Ein verspätet eingereichter Teilnahmeantrag wird zwingend ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat kein Ermessen, den Antrag dennoch zu berücksichtigen. Die Rechtsgrundlage findet sich in:

  • § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV (Oberschwellenbereich)
  • § 42 Abs. 1 UVgO (Unterschwellenbereich)
  • § 16 VOB/A (Bauleistungen)

Maßgeblich ist der Eingang des Teilnahmeantrags bei der Vergabestelle. Bei elektronischer Einreichung zählt der Zeitstempel des Servers der Vergabeplattform.

Praxistipps für eine fristgerechte Bewerbung

1. Frühzeitig beginnen: Starten Sie mit der Zusammenstellung der Eignungsnachweise sofort nach Veröffentlichung der Bekanntmachung. Referenzbescheinigungen, Umsatzzahlen und Fachkräftenachweise erfordern häufig Rückfragen bei Auftraggebern oder internen Abteilungen.

2. Anforderungen genau lesen: Prüfen Sie sorgfältig, welche Eignungsnachweise der Auftraggeber verlangt. Fehlende oder unvollständige Nachweise können zum Ausschluss führen. Achten Sie insbesondere auf:

  • Mindestanforderungen an Referenzen (Anzahl, Alter, Mindestvolumen)
  • Geforderte Zertifikate und Bescheinigungen
  • Formulare, die zwingend zu verwenden sind

3. Puffer einplanen: Reichen Sie den Teilnahmeantrag mindestens 24 bis 48 Stunden vor Fristablauf ein. Technische Probleme beim Upload, fehlende Signaturen oder Last-Minute-Korrekturen kosten Zeit.

4. Bieterfragen stellen: Wenn die Eignungsanforderungen unklar sind, stellen Sie frühzeitig Bieterfragen. Die Antworten werden allen Bewerbern zur Verfügung gestellt.

5. Bei Bietergemeinschaften koordinieren: Wenn Sie als Bietergemeinschaft am Teilnahmewettbewerb teilnehmen, müssen alle Partner ihre Eignungsnachweise beisteuern. Koordinieren Sie dies frühzeitig.

6. Digitale Tools nutzen: Mit Bidfix können Sie Ihre Teilnahmeanträge strukturiert vorbereiten, die relevanten Eignungsanforderungen automatisch identifizieren und alle Fristen im Blick behalten.

FAQ

Wie lang ist die Mindestbewerbungsfrist im Oberschwellenbereich?

Die Mindestbewerbungsfrist beträgt nach § 20 VgV 30 Tage ab Absendung der Auftragsbekanntmachung. Bei hinreichend begründeter Dringlichkeit kann sie auf 15 Tage verkürzt werden. Im Unterschwellenbereich (UVgO, VOB/A) gibt es keine starre Mindestfrist, die Frist muss aber angemessen sein.

Was ist der Unterschied zwischen Bewerbungsfrist und Angebotsfrist?

Die Bewerbungsfrist betrifft die Einreichung von Teilnahmeanträgen (Eignungsnachweise) in der ersten Stufe zweistufiger Verfahren. Die Angebotsfrist betrifft die Abgabe des eigentlichen Angebots mit Preisen. In zweistufigen Verfahren läuft erst die Bewerbungsfrist, dann werden geeignete Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert, wofür die Angebotsfrist gilt.

Was passiert, wenn mein Teilnahmeantrag zu spät eingeht?

Ein verspätet eingereichter Teilnahmeantrag wird zwingend ausgeschlossen. Der Auftraggeber darf ihn nicht berücksichtigen, unabhängig davon, ob den Bewerber ein Verschulden trifft. Maßgeblich ist der Eingangszeitpunkt bei der Vergabestelle, nicht der Zeitpunkt der Absendung.

In welchen Vergabeverfahren gibt es eine Bewerbungsfrist?

Eine Bewerbungsfrist gibt es nur in zweistufigen Verfahren: nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft. Im offenen Verfahren gibt es keinen Teilnahmewettbewerb und daher keine Bewerbungsfrist, sondern nur eine Angebotsfrist.

Kann die Bewerbungsfrist verlängert werden?

Ja, der Auftraggeber muss die Bewerbungsfrist verlängern, wenn er wesentliche Änderungen an der Bekanntmachung vornimmt oder ergänzende Informationen nicht rechtzeitig bereitstellt. Eine freiwillige Verlängerung ist ebenfalls möglich. Die Verlängerung muss allen Bewerbern durch eine Korrekturbekanntmachung mitgeteilt werden.

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