Fristen & Termine

Angebotsfrist: Fristen für die Angebotsabgabe im Vergaberecht

Definition

Die Angebotsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen Bieter ihre Angebote bei der Vergabestelle einreichen müssen. Sie wird vom Auftraggeber festgelegt und richtet sich nach den Mindestfristen der VgV, UVgO oder VOB/A.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Mindestangebotsfrist beträgt im offenen Verfahren nach VgV 35 Tage, im nicht offenen Verfahren 30 Tage, jeweils ab Absendung der Bekanntmachung.
  • Durch elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen kann die Frist um 5 Tage verkürzt werden, bei Vorinformation sogar auf bis zu 15 Tage.
  • Ein verspätet eingereichtes Angebot wird zwingend ausgeschlossen, unabhängig davon, ob den Bieter ein Verschulden trifft.

Was ist die Angebotsfrist?

Die Angebotsfrist (auch Angebotsabgabefrist oder Angebotsfrist im engeren Sinne) ist der vom öffentlichen Auftraggeber festgelegte Zeitraum, innerhalb dessen Unternehmen ihre Angebote für einen ausgeschriebenen Auftrag einreichen müssen. Sie beginnt in der Regel mit der Absendung der Auftragsbekanntmachung und endet zu einem exakt definierten Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit).

Die Angebotsfrist ist eine der zentralen Fristen im Vergabeverfahren und hat unmittelbare Bedeutung für den Wettbewerb: Sie muss so bemessen sein, dass alle interessierten Unternehmen ausreichend Zeit haben, die Vergabeunterlagen zu sichten, eventuelle Bieterfragen zu stellen und ein qualifiziertes Angebot zu erstellen. Gleichzeitig soll das Vergabeverfahren nicht unnötig verzögert werden.

Die Angebotsfrist ist streng von der Bewerbungsfrist (Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen in zweistufigen Verfahren) und der Bindefrist (Zeitraum, in dem der Bieter an sein Angebot gebunden ist) zu unterscheiden. Während die Angebotsfrist den Zeitraum für die Einreichung betrifft, regelt die Bindefrist die Gültigkeit des abgegebenen Angebots.

Die gesetzlichen Mindestfristen sind in § 20 der VgV (oberhalb der EU-Schwellenwerte), in der UVgO (unterhalb der Schwellenwerte für Liefer- und Dienstleistungen) sowie in der VOB/A (für Bauleistungen) geregelt. Der Auftraggeber darf längere Fristen setzen, kürzere als die gesetzlichen Mindestfristen jedoch nur unter bestimmten, eng definierten Voraussetzungen.

Mindestfristen nach § 20 VgV im Oberschwellenbereich

Für Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte regelt § 20 VgV die Mindestfristen für die Angebotsabgabe. Die Fristen unterscheiden sich je nach Verfahrensart:

Offenes Verfahren (§ 20 Abs. 1 VgV)

Im offenen Verfahren beträgt die Mindestangebotsfrist 35 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der EU. Die Frist gilt für alle interessierten Unternehmen gleichermaßen.

Nicht offenes Verfahren (§ 20 Abs. 3 VgV)

Im nicht offenen Verfahren beträgt die Mindestangebotsfrist 30 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an die im Teilnahmewettbewerb ausgewählten Bewerber. Da hier nur vorqualifizierte Unternehmen angeboten werden, ist eine kürzere Frist als im offenen Verfahren gerechtfertigt.

Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb (§ 20 Abs. 3 VgV)

Auch hier gilt eine Mindestfrist von 30 Tagen für die Abgabe der Erstangebote. Für überarbeitete Angebote nach Verhandlungsrunden setzt der Auftraggeber angemessene Fristen.

Wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft

Bei diesen Verfahrensarten legt der Auftraggeber die Angebotsfrist nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Eine ausdrückliche Mindestfrist ist nicht vorgeschrieben, die Frist muss aber angemessen sein.

Fristberechnung

Die Fristberechnung folgt den allgemeinen Regeln: Der Tag der Absendung der Bekanntmachung wird nicht mitgezählt. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag. Maßgeblich ist der Eingang des Angebots bei der Vergabestelle, nicht die Absendung durch den Bieter.

Verkürzungsmöglichkeiten der Angebotsfrist

Das Vergaberecht sieht mehrere Möglichkeiten vor, die Mindestangebotsfrist zu verkürzen. Diese Optionen können teilweise kombiniert werden.

1. Elektronische Bereitstellung der Vergabeunterlagen (§ 20 Abs. 1 Satz 2 VgV)

Wenn der Auftraggeber die Vergabeunterlagen elektronisch über eine Vergabeplattform unentgeltlich, uneingeschränkt und vollständig zum Download bereitstellt (was nach § 41 VgV ohnehin der Regelfall ist), kann die Angebotsfrist im offenen Verfahren um 5 Tage verkürzt werden, also auf 30 Tage.

Diese Verkürzung ist in der Praxis der Normalfall, da fast alle Vergabestellen die Unterlagen mittlerweile elektronisch bereitstellen. Werden Unterlagen hingegen nur auf Anforderung versandt (was selten vorkommt), gilt die volle 35-Tage-Frist.

2. Vorinformation / Vorankündigung (§ 20 Abs. 2 VgV)

Hat der Auftraggeber eine Vorinformation (Prior Information Notice) nach § 38 VgV veröffentlicht, kann die Angebotsfrist im offenen Verfahren auf 15 Tage verkürzt werden. Voraussetzungen sind:

  • Die Vorinformation wurde mindestens 35 Tage und höchstens 12 Monate vor der Bekanntmachung veröffentlicht
  • Die Vorinformation enthielt alle verfügbaren Informationen nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986

Im nicht offenen Verfahren kann die Frist unter denselben Voraussetzungen auf 10 Tage verkürzt werden.

3. Dringlichkeit (§ 20 Abs. 3 Satz 3 VgV)

Wenn eine hinreichend begründete Dringlichkeit vorliegt, die die Einhaltung der regulären Mindestfristen unmöglich macht, kann die Angebotsfrist im nicht offenen Verfahren und im Verhandlungsverfahren auf 10 Tage verkürzt werden. Die Dringlichkeit muss objektiv vorliegen und darf nicht vom Auftraggeber selbst verschuldet sein.

4. Beschleunigtes Verfahren (§ 20 Abs. 4 VgV)

In besonders dringenden Fällen kann der Auftraggeber ein beschleunigtes Verfahren durchführen, bei dem die Angebotsfrist im nicht offenen Verfahren auf 10 Tage verkürzt werden kann. Die Dringlichkeit muss so gravierend sein, dass selbst die regulären verkürzten Fristen nicht ausreichen.

Übersicht der Mindestfristen im Oberschwellenbereich

Verfahrensart
Regelfrist
Mit E-Bereitstellung
Mit Vorinformation
Bei Dringlichkeit
Offenes Verfahren
35 Tage
30 Tage
15 Tage
n/a
Nicht offenes Verfahren
30 Tage
25 Tage
10 Tage
10 Tage
Verhandlungsverfahren
30 Tage
25 Tage
10 Tage
10 Tage

Angebotsfrist im Unterschwellenbereich nach UVgO und VOB/A

Unterhalb der EU-Schwellenwerte gelten andere, in der Regel kürzere Fristen. Die Regelungen unterscheiden sich zwischen Liefer-/Dienstleistungen (UVgO) und Bauleistungen (VOB/A).

Angebotsfrist nach UVgO

Die UVgO enthält in § 13 Vorgaben zu den Angebotsfristen für nationale Vergaben von Liefer- und Dienstleistungen:

  • Öffentliche Ausschreibung: Angemessene Frist, in der Regel mindestens 14 bis 21 Tage (die UVgO nennt keine starre Mindestfrist, sondern fordert eine "angemessene" Bemessung)
  • Beschränkte Ausschreibung: Mindestens 14 Tage ab Versand der Aufforderung zur Angebotsabgabe
  • Verhandlungsvergabe: Angemessene Frist, häufig kürzer als bei den formelleren Verfahren

Die Angemessenheit richtet sich nach der Komplexität der Leistung, dem Umfang der Vergabeunterlagen und dem Aufwand für die Angebotserstellung. Je komplexer die Leistung, desto länger muss die Frist sein.

Angebotsfrist nach VOB/A (Abschnitt 1)

Für nationale Bauvergaben regelt die VOB/A die Angebotsfristen:

  • Öffentliche Ausschreibung: Die Angebotsfrist soll mindestens 10 Kalendertage betragen (§ 10a VOB/A). Bei umfangreichen Bauvorhaben oder wenn eine Ortsbesichtigung erforderlich ist, sind längere Fristen zu setzen.
  • Beschränkte Ausschreibung: Mindestens 10 Kalendertage ab Versand der Angebotsaufforderung

Seit den Änderungen der VOB/A zum 1. Januar 2026 können bei Direktaufträgen bis 50.000 Euro und beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bis 150.000 Euro vereinfachte Verfahren mit kürzeren Fristen angewandt werden.

Besonderheiten im Unterschwellenbereich

Im Unterschwellenbereich haben Auftraggeber grundsätzlich mehr Flexibilität bei der Fristgestaltung. Dennoch müssen die Fristen so bemessen sein, dass ein fairer Wettbewerb gewährleistet ist. Zu kurze Fristen können dazu führen, dass potenzielle Bieter nicht teilnehmen können, was den Wettbewerb einschränkt und das Vergaberecht verletzt.

Verlängerung der Angebotsfrist

Es gibt verschiedene Situationen, in denen der Auftraggeber die Angebotsfrist verlängern muss oder sollte. Die Kenntnis dieser Regelungen ist für Bieter wichtig, um bei Bedarf eine Fristverlängerung einfordern zu können.

Pflicht zur Fristverlängerung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Angebotsfrist zu verlängern, wenn:

  1. Zusätzliche Informationen trotz rechtzeitiger Anforderung nicht spätestens 6 Tage vor Ablauf der Angebotsfrist bereitgestellt werden (§ 20 Abs. 3 Satz 4 VgV). Die Frist muss um einen angemessenen Zeitraum verlängert werden.
  1. Wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen werden. Ändert der Auftraggeber das Leistungsverzeichnis, die Zuschlagskriterien oder andere wesentliche Bestandteile der Vergabeunterlagen, muss er die Angebotsfrist verlängern, damit die Bieter die Änderungen in ihren Angeboten berücksichtigen können.
  1. Eine Ortsbesichtigung erforderlich ist, die nicht rechtzeitig vor Fristablauf angeboten werden kann.

Freiwillige Fristverlängerung

Der Auftraggeber kann die Angebotsfrist auch freiwillig verlängern, etwa wenn:

  • Viele Bieterfragen eingehen, die auf Verständnisschwierigkeiten hindeuten
  • Die Komplexität der Ausschreibung eine längere Bearbeitungszeit nahelegt
  • Externe Umstände (z.B. Feiertage, Betriebsferien) die Angebotserstellung erschweren

Eine Fristverlängerung muss allen Bietern gleichermaßen mitgeteilt werden, in der Regel durch eine Korrekturbekanntmachung oder über die elektronische Vergabeplattform.

Bieterfragen als Instrument

Bieter können durch frühzeitige Bieterfragen auf Defizite in den Vergabeunterlagen hinweisen. Wenn der Auftraggeber daraufhin Klarstellungen oder Änderungen vornimmt und diese erst kurz vor Fristende bereitstellt, ist er zur Fristverlängerung verpflichtet. Stellen Sie Bieterfragen daher so früh wie möglich, aber in jedem Fall rechtzeitig vor der in den Unterlagen genannten Frist für Bieterfragen.

Folgen der Fristversäumnis

Die Konsequenzen einer verspäteten Angebotsabgabe sind gravierend und in den allermeisten Fällen irreversibel.

Zwingender Ausschluss

Ein nach Ablauf der Angebotsfrist eingehendes Angebot wird zwingend ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat hier kein Ermessen, er darf ein verspätetes Angebot nicht werten, auch wenn es das wirtschaftlichste wäre. Dies gilt sowohl im Ober- als auch im Unterschwellenbereich.

Die Regelung findet sich in:

  • § 57 Abs. 1 Nr. 1 VgV (Oberschwellenbereich)
  • § 42 Abs. 1 Nr. 1 UVgO (Unterschwellenbereich)
  • § 16 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A (Bauleistungen national)

Maßgeblicher Zeitpunkt

Entscheidend ist der Eingang des Angebots bei der Vergabestelle, nicht der Zeitpunkt der Absendung. Bei elektronischer Angebotsabgabe ist der Zeitstempel des Vergabeplattform-Servers maßgeblich. Bei postalischer Einreichung (die nur noch selten zulässig ist) zählt der Eingangsstempel der Vergabestelle.

Kein Verschuldenserfordernis

Ob den Bieter ein Verschulden an der Verspätung trifft, ist unerheblich. Auch bei technischen Problemen auf Seiten der Vergabeplattform, bei Verzögerungen durch den Postdienst oder bei höherer Gewalt wird das Angebot ausgeschlossen. Allerdings kann in Ausnahmefällen bei nachgewiesenen technischen Störungen der Vergabeplattform ein Anspruch auf Fristverlängerung bestehen.

Praxistipps zur Fristwahrung

  • Reichen Sie Ihr Angebot mindestens 24 Stunden vor Fristablauf ein
  • Testen Sie den Upload-Prozess auf der Vergabeplattform vorab mit einem Testdokument
  • Vermeiden Sie Abgaben in den letzten Minuten, da Server bei hohem Andrang überlastet sein können
  • Dokumentieren Sie den erfolgreichen Upload (Screenshot der Eingangsbestätigung)
  • Nutzen Sie Bidfix zur Überwachung aller laufenden Angebotsfristen, damit keine Frist unbemerkt verstreicht

Elektronische Angebotsabgabe und Fristwahrung

Seit der verpflichtenden Einführung der elektronischen Vergabe ist die digitale Angebotsabgabe der Standard. Dies hat direkte Auswirkungen auf die Fristwahrung.

Technische Voraussetzungen

Für die elektronische Angebotsabgabe benötigen Bieter:

  • Registrierung auf der jeweiligen Vergabeplattform (z.B. DTVP, subreport, Vergabemarktplatz)
  • Aktuelle Browser-Version und stabile Internetverbindung
  • Gegebenenfalls ein Bietertool oder Signaturkarte für qualifizierte elektronische Signaturen
  • Ausreichende Upload-Kapazität für alle Angebotsbestandteile

Zeitstempel und Nachweisbarkeit

Der Eingang des Angebots wird durch den Zeitstempel des Vergabeplattform-Servers dokumentiert. Dieser Zeitstempel ist maßgeblich für die Fristwahrung. Die meisten Plattformen senden dem Bieter eine automatische Eingangsbestätigung per E-Mail.

Typische Probleme bei der elektronischen Abgabe

  • Upload-Abbrüche: Bei großen Dateien oder instabiler Verbindung kann der Upload scheitern. Planen Sie Puffer ein.
  • Format-Fehler: Manche Plattformen akzeptieren nur bestimmte Dateiformate (PDF, GAEB). Prüfen Sie die Anforderungen vorab.
  • Verschlüsselungsprobleme: Einige Plattformen erfordern eine Verschlüsselung des Angebots. Testen Sie die Verschlüsselungsfunktion rechtzeitig.
  • Serverüberlastung: Kurz vor Fristende kann es zu Serverengpässen kommen, insbesondere bei beliebten Ausschreibungen.

Rechtsfolgen bei technischen Störungen

Störungen auf Seiten der Vergabeplattform können unter Umständen eine Fristverlängerung rechtfertigen. Der Bieter muss die Störung jedoch dokumentieren und unverzüglich anzeigen. Liegt die Störung auf Seiten des Bieters (eigenes IT-Problem), bleibt es beim Ausschluss.

Das OLG Düsseldorf hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass der Bieter das Übermittlungsrisiko trägt. Er muss sicherstellen, dass sein Angebot rechtzeitig eingeht, und sich nicht auf Last-Minute-Uploads verlassen.

FAQ

Wie lang ist die Mindestangebotsfrist im offenen Verfahren?

Die Mindestangebotsfrist im offenen Verfahren beträgt nach § 20 Abs. 1 VgV 35 Tage ab Absendung der Bekanntmachung. Werden die Vergabeunterlagen elektronisch bereitgestellt (was der Regelfall ist), verkürzt sich die Frist auf 30 Tage. Bei vorheriger Veröffentlichung einer Vorinformation kann die Frist sogar auf 15 Tage reduziert werden.

Was passiert, wenn ich mein Angebot zu spät einreiche?

Ein verspätet eingereichtes Angebot wird zwingend vom Vergabeverfahren ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat kein Ermessen, das Angebot dennoch zu berücksichtigen. Maßgeblich ist der Eingang bei der Vergabestelle, nicht der Zeitpunkt der Absendung. Daher sollten Sie Ihr Angebot mindestens 24 Stunden vor Fristablauf einreichen.

Kann die Angebotsfrist verlängert werden?

Ja, der Auftraggeber kann und muss die Angebotsfrist in bestimmten Fällen verlängern, etwa wenn wesentliche Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen werden oder wenn Bieterfragen nicht rechtzeitig beantwortet werden. Eine Verlängerung muss allen Bietern gleichermaßen mitgeteilt werden.

Wie unterscheiden sich Angebotsfrist und Bindefrist?

Die Angebotsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen das Angebot eingereicht werden muss. Die Bindefrist beginnt nach Ablauf der Angebotsfrist und bezeichnet den Zeitraum, in dem der Bieter an sein Angebot gebunden ist und es nicht mehr zurückziehen kann. Beide Fristen sind unabhängig voneinander, aber aufeinander abgestimmt.

Gelten im Unterschwellenbereich kürzere Angebotsfristen?

Ja. Im Unterschwellenbereich sind die Fristen kürzer und flexibler. Die UVgO fordert eine 'angemessene' Frist, in der Praxis meist 14 bis 21 Tage. Die VOB/A sieht für nationale Bauvergaben eine Mindestfrist von 10 Kalendertagen vor. Die genaue Frist hängt von der Komplexität der Leistung und der Vergabeart ab.

Ab wann beginnt die Angebotsfrist zu laufen?

Im Oberschwellenbereich beginnt die Angebotsfrist mit dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der EU. Im nicht offenen Verfahren beginnt sie mit Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Im Unterschwellenbereich beginnt sie mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung oder dem Versand der Angebotsaufforderung.

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Bewerbungsfrist

Die Bewerbungsfrist ist die Frist zur Einreichung von Teilnahmeanträgen (Bewerbungen) in zweistufigen Vergabeverfahren wie dem nicht offenen Verfahren oder dem Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb.

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Bindefrist

Die Bindefrist (auch Zuschlagsfrist oder Angebotsbindefrist) ist der Zeitraum, in dem ein Bieter an sein abgegebenes Angebot gebunden ist und es nicht mehr zurückziehen oder ändern darf. Sie wird vom Auftraggeber in den Vergabeunterlagen festgelegt.

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Zuschlagsfrist

Die Zuschlagsfrist ist der Zeitraum, innerhalb dessen der öffentliche Auftraggeber den Zuschlag auf ein Angebot erteilen muss. Sie entspricht in der Regel der Bindefrist und ist in den Vergabeunterlagen festgelegt.

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Stillhaltefrist

Die Stillhaltefrist (auch Wartefrist oder Informationsfrist) ist die gesetzliche Frist nach § 134 GWB, die der öffentliche Auftraggeber zwischen der Information der unterlegenen Bieter und der Zuschlagserteilung einhalten muss. Sie beträgt 15 Kalendertage (10 bei elektronischer Übermittlung).

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Teilnahmefrist

Die Teilnahmefrist ist die Frist, innerhalb derer Unternehmen ihren Teilnahmeantrag in einem zweistufigen Vergabeverfahren einreichen müssen. Sie ist inhaltlich identisch mit der Bewerbungsfrist und wird vor allem im Kontext der VgV und VOB/A-EU verwendet.

Fristen & Termine

Submission

Die Submission (Angebotseröffnung, Eröffnungstermin) ist der formelle Akt, bei dem die eingegangenen Angebote nach Ablauf der Angebotsfrist geöffnet und verlesen werden. Sie gewährleistet die Transparenz und Gleichbehandlung aller Bieter im Vergabeverfahren.