Direktvergabe: Auftragsvergabe ohne Ausschreibung
Definition
Die Direktvergabe (auch Direktauftrag) ist die formloseste Art der öffentlichen Auftragsvergabe. Unterhalb bestimmter Wertgrenzen kann der Auftraggeber einen Auftrag direkt an ein Unternehmen vergeben, ohne ein förmliches Vergabeverfahren durchzuführen. Seit 2026 gelten erhöhte Wertgrenzen: 50.000 Euro netto für Bauleistungen und 15.000 Euro netto für Liefer-/Dienstleistungen auf Bundesebene.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Direktvergabe ermöglicht die formlose Auftragsvergabe unterhalb bestimmter Wertgrenzen: seit 2026 bis 50.000 Euro netto für Bauleistungen (VOB/A) und bis 15.000 Euro netto für Liefer-/Dienstleistungen (UVgO) auf Bundesebene.
- Trotz der Formfreiheit bestehen Dokumentationspflichten: Der Auftraggeber muss die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Vergabe nachweisen können.
- Eine vorherige Markterkundung, bei der mehrere Angebote eingeholt werden, ist zwar nicht immer gesetzlich vorgeschrieben, aber dringend empfohlen und wird von vielen Rechnungshöfen gefordert.
Was ist eine Direktvergabe?
Die Direktvergabe (auch Direktauftrag genannt) ist die einfachste und schnellste Form der öffentlichen Auftragsvergabe. Bei Aufträgen unterhalb bestimmter Wertgrenzen kann der öffentliche Auftraggeber direkt einen Auftrag an ein Unternehmen seiner Wahl erteilen, ohne ein förmliches Vergabeverfahren durchführen zu müssen.
Die Direktvergabe ist ein einstufiges Vergabeverfahren, bei dem es weder eine öffentliche Bekanntmachung, noch Teilnahmewettbewerbe, noch formale Angebotsfristen gibt. Der Auftraggeber identifiziert ein geeignetes Unternehmen, holt ein Angebot ein und erteilt den Auftrag.
Die rechtlichen Grundlagen der Direktvergabe finden sich in:
Die Direktvergabe ist ausschließlich im Unterschwellenbereich angesiedelt. Im Oberschwellenbereich gibt es keine vergleichbare Möglichkeit der formlosen Auftragsvergabe. Das Verfahren, das im Oberschwellenbereich der Direktvergabe am nächsten kommt, ist das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 VgV, das jedoch an deutlich strengere inhaltliche Voraussetzungen geknüpft ist.
Wichtig: Auch bei der Direktvergabe gelten die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Vergabe eines Auftrags ohne jeglichen Wettbewerb an ein befreundetes Unternehmen ist auch unterhalb der Wertgrenzen unzulässig.
Wertgrenzen 2026: Bund, Länder und VOB
Die Wertgrenzen für Direktvergaben wurden in den letzten Jahren mehrfach angehoben. Seit 2026 gelten folgende Regelungen:
Bauleistungen (VOB/A):
Mit der Änderung der VOB/A zum 1. Januar 2026 wurden die Wertgrenzen für Direktaufträge bei Bauleistungen deutlich angehoben:
- •Direktauftrag: Bis zu 50.000 Euro netto (zuvor 5.000 Euro)
- •Dies ist Teil des Vergabebeschleunigungsgesetzes der Bundesregierung
Liefer- und Dienstleistungen (UVgO):
Die befristete Anhebung der Wertgrenze für Direktaufträge nach § 14 UVgO wurde verlängert:
- •Bundesebene: Bis zu 15.000 Euro netto (befristet bis 31.12.2027)
- •Reguläre Wertgrenze: 1.000 Euro netto (wird durch die befristete Regelung überlagert)
Länderspezifische Abweichungen:
Die Bundesländer können eigene, teils deutlich höhere Wertgrenzen festlegen:
Praxishinweis: Die Wertgrenzen beziehen sich auf den geschätzten Netto-Auftragswert. Eine künstliche Aufteilung eines Auftrags in mehrere Teilaufträge, um unter die Wertgrenzen zu gelangen (sog. Auftragswertspaltung), ist unzulässig.
Bieter sollten beachten, dass viele Aufträge unterhalb der Veröffentlichungspflicht (25.000 Euro netto) vergeben werden und daher nicht auf Vergabeplattformen erscheinen. Der direkte Kontakt zu Vergabestellen ist in diesem Segment besonders wichtig.
Markterkundung und Wettbewerbsgrundsatz
Obwohl die Direktvergabe kein förmliches Verfahren voraussetzt, darf sie nicht willkürlich erfolgen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelten auch hier.
Markterkundung:
Eine vorherige Markterkundung ist die Prüfung, ob die angebotene Leistung zu angemessenen Preisen und in der gewünschten Qualität verfügbar ist. Sie kann formlos durchgeführt werden:
- •Preisvergleich: Einholen von mindestens drei Vergleichsangeboten (wird von vielen Rechnungshöfen gefordert)
- •Internetrecherche: Recherche verfügbarer Anbieter und Marktpreise
- •Erfahrungswerte: Rückgriff auf Erfahrungswerte aus früheren, vergleichbaren Vergaben
- •Katalogpreise: Nutzung öffentlich zugänglicher Preislisten
Wann kann auf eine Markterkundung verzichtet werden?
- •Bei sehr geringen Auftragswerten (z. B. unter 500 Euro)
- •Bei Monopolstellungen: Wenn nur ein Anbieter die Leistung erbringen kann
- •Bei Standardleistungen mit bekannten Marktpreisen
- •Bei Dringlichkeit: Wenn keine Zeit für eine Marktrecherche besteht
Wettbewerbsgrundsatz:
Auch bei der Direktvergabe sollte der Auftraggeber den Wettbewerb nicht unnötig einschränken. Die wiederholte Vergabe an denselben Auftragnehmer ohne sachlichen Grund kann kritisiert werden, insbesondere bei Prüfungen durch den Rechnungshof.
Empfehlung für Unternehmen:
Unternehmen, die von Direktvergaben profitieren möchten, sollten:
- •Sich bei relevanten Vergabestellen aktiv vorstellen
- •Ein aktuelles Leistungsportfolio vorhalten
- •Schnell und unkompliziert Angebote abgeben können
- •Faire Preise anbieten, die einer Prüfung standhalten
- •Regelmäßig den Kontakt pflegen, um bei Bedarf in Betracht gezogen zu werden
Dokumentationspflichten bei der Direktvergabe
Trotz der Formfreiheit unterliegt die Direktvergabe Dokumentationspflichten, die der Auftraggeber einhalten muss.
Grundsätzliche Dokumentationspflicht:
Der Auftraggeber muss dokumentieren, warum er sich für eine Direktvergabe und für den gewählten Auftragnehmer entschieden hat. Die Dokumentation dient der Rechnungsprüfung und dem Nachweis der ordnungsgemäßen Mittelverwendung.
Mindestinhalt der Dokumentation:
- •Beschreibung des Bedarfs: Was wird beschafft und warum?
- •Geschätzter Auftragswert: Nachweis, dass die Wertgrenze eingehalten wird
- •Begründung der Verfahrenswahl: Warum Direktvergabe statt formelles Verfahren?
- •Angebote/Preisvergleich: Dokumentation der eingeholten Angebote oder des Preisvergleichs
- •Auswahl des Auftragnehmers: Warum wurde dieses Unternehmen beauftragt?
- •Wirtschaftlichkeit: Nachweis, dass der Auftragswert angemessen ist
Besondere Anforderungen:
- •Ab einem Auftragswert von 25.000 Euro netto besteht nach § 30 UVgO eine Ex-post-Veröffentlichungspflicht (nachträgliche Bekanntmachung der vergebenen Aufträge)
- •Einige Bundesländer verlangen zusätzliche Dokumentation, etwa die Vorlage von drei Vergleichsangeboten
- •Bei wiederholter Direktvergabe an denselben Auftragnehmer sollte die Dokumentation besonders sorgfältig sein
Konsequenzen mangelhafter Dokumentation:
- •Rechnungshof-Beanstandungen: Die Rechnungsprüfung kann die Vergabe beanstanden
- •Dienstrechtliche Konsequenzen: Für den verantwortlichen Beschäftigten können dienstrechtliche Konsequenzen drohen
- •Strafbarkeit: In schweren Fällen (Untreue, Bestechlichkeit) können strafrechtliche Konsequenzen folgen
Praxistipp: Auch wenn die Direktvergabe formlos ist, sollte der Auftraggeber einen kurzen Vergabevermerk erstellen, der die wesentlichen Entscheidungen festhält.
Direktvergabe vs. andere Vergabearten im Unterschwellenbereich
Die Direktvergabe ist die einfachste, aber nicht die einzige Vergabemöglichkeit im Unterschwellenbereich. Die Abgrenzung zu den anderen Verfahren ist wichtig.
Übersicht der Verfahren im Unterschwellenbereich (UVgO/VOB/A):
Abgrenzung zur Verhandlungsvergabe (freihändige Vergabe):
Die Verhandlungsvergabe ist formaler als die Direktvergabe und setzt voraus, dass mit mindestens einem Unternehmen Verhandlungen geführt werden. Sie ist an inhaltliche Voraussetzungen geknüpft, nicht nur an Wertgrenzen.
Abgrenzung zur beschränkten Ausschreibung:
Bei der beschränkten Ausschreibung werden mehrere Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Die Angebote sind verbindlich und werden formal ausgewertet. Die beschränkte Ausschreibung ist deutlich formaler als die Direktvergabe.
Abgrenzung zum Verhandlungsverfahren ohne TWB (Oberschwelle):
Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach § 14 Abs. 4 VgV ist im Oberschwellenbereich angesiedelt und an enge inhaltliche Voraussetzungen geknüpft (Monopol, Dringlichkeit). Es ist nicht mit der Direktvergabe zu verwechseln.
Wann sollte statt der Direktvergabe ein förmliches Verfahren gewählt werden?
- •Wenn der Auftragswert die Wertgrenze überschreitet
- •Wenn ein stärkerer Wettbewerb gewünscht ist
- •Wenn die Leistung komplex ist und eine detaillierte Ausschreibung erfordert
- •Wenn die Vergabestelle Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit demonstrieren möchte
Praxistipps für Auftraggeber und Unternehmen
Tipps für Auftraggeber:
- Wertgrenzen kennen und einhalten: Informieren Sie sich über die aktuell geltenden Wertgrenzen in Ihrem Bundesland. Diese können erheblich von den Bundesregelungen abweichen.
- Markterkundung dokumentieren: Holen Sie auch bei Direktvergaben mindestens drei Vergleichsangebote ein und dokumentieren Sie diese. Das schützt Sie bei Rechnungsprüfungen.
- Auftragswertschätzung sorgfältig durchführen: Schätzen Sie den Auftragswert realistisch. Wenn Sie die Wertgrenze knapp unterschreiten, ist eine besonders sorgfältige Dokumentation erforderlich.
- Rotation der Auftragnehmer: Vergeben Sie Direktaufträge nicht immer an dasselbe Unternehmen. Ein Rotationsprinzip demonstriert faire Vergabepraxis.
- Auftragswertspaltung vermeiden: Teilen Sie zusammenhängende Leistungen nicht künstlich in mehrere Direktaufträge auf, um unter der Wertgrenze zu bleiben.
Tipps für Unternehmen:
- Sichtbarkeit erhöhen: Da Direktvergaben nicht veröffentlicht werden, müssen Sie bei den Vergabestellen bekannt sein. Stellen Sie sich aktiv vor und pflegen Sie Kontakte.
- Schnelle Angebotsabgabe: Bei Direktvergaben sind kurze Reaktionszeiten gefragt. Halten Sie Standardangebote und Preislisten bereit.
- Faire Preise anbieten: Auch wenn nur ein Angebot eingeholt wird, muss der Preis einer Überprüfung standhalten. Überhöhte Preise fallen spätestens bei der Rechnungsprüfung auf.
- Qualität liefern: Zufriedene Auftraggeber kommen wieder. Die Direktvergabe lebt von Vertrauen und guter Zusammenarbeit.
- Oberhalb der Wertgrenzen aktiv werden: Nutzen Sie Bidfix, um auch förmliche Ausschreibungen zu identifizieren, die über die Wertgrenzen der Direktvergabe hinausgehen.
FAQ
Wie hoch sind die Wertgrenzen für Direktvergaben ab 2026?
Seit dem 1. Januar 2026 gelten folgende Wertgrenzen auf Bundesebene: Für Bauleistungen (VOB/A) bis 50.000 Euro netto, für Liefer- und Dienstleistungen (UVgO) bis 15.000 Euro netto (befristet bis 31.12.2027). Die Bundesländer können abweichende, teils deutlich höhere Wertgrenzen festlegen.
Muss bei einer Direktvergabe trotzdem Wettbewerb stattfinden?
Ein förmlicher Wettbewerb ist nicht vorgeschrieben, aber die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gelten auch bei Direktvergaben. In der Praxis wird empfohlen, mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen (Markterkundung). Viele Rechnungshöfe und interne Richtlinien fordern dies.
Werden Direktvergaben veröffentlicht?
Direktvergaben werden in der Regel nicht vorab veröffentlicht, da kein förmliches Verfahren stattfindet. Ab einem Auftragswert von 25.000 Euro netto besteht jedoch eine nachträgliche Veröffentlichungspflicht (Ex-post-Bekanntmachung). Unterhalb dieser Grenze gibt es keine Veröffentlichungspflicht.
Darf ein Auftraggeber Direktvergaben immer an dasselbe Unternehmen erteilen?
Grundsätzlich gibt es keine rechtliche Pflicht zur Rotation. Allerdings kann die wiederholte Vergabe an denselben Auftragnehmer ohne sachlichen Grund von Rechnungshöfen beanstandet werden, da sie den Wettbewerbsgrundsatz untergräbt. Auftraggeber sollten die Auswahl dokumentieren und sachlich begründen können.
Was ist der Unterschied zwischen Direktvergabe und freihändiger Vergabe?
Die Direktvergabe (Direktauftrag) ist die formloseste Vergabeart und an Wertgrenzen gebunden. Die freihändige Vergabe (heute: Verhandlungsvergabe) ist ein eigenständiges Verfahren mit Verhandlungselement, das an inhaltliche Voraussetzungen geknüpft ist. Beide werden oft verwechselt, sind aber rechtlich unterschiedliche Instrumente.
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Verwandte Glossarbegriffe
Freihändige Vergabe
Die freihändige Vergabe ist der historische Begriff für die formlose Vergabe öffentlicher Aufträge, bei der der Auftraggeber mit einem oder mehreren Unternehmen direkt verhandelt. In der UVgO wurde sie 2017 durch den Begriff Verhandlungsvergabe ersetzt, in der VOB/A wird der Begriff teilweise noch verwendet.
VergabeverfahrenBeschränkte Ausschreibung
Die beschränkte Ausschreibung ist ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich, bei dem der Auftraggeber nur eine begrenzte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordert. Sie kann mit oder ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden und ist in der UVgO (§§ 10-11) und der VOB/A (§ 3) geregelt.
VergabeverfahrenEinstufiges Vergabeverfahren
Ein einstufiges Vergabeverfahren ist ein Verfahren, bei dem Unternehmen direkt ein Angebot einreichen können, ohne vorher einen Teilnahmewettbewerb durchlaufen zu müssen. Die Eignungsprüfung erfolgt erst nach Eingang der Angebote. Typische Beispiele sind das offene Verfahren, die öffentliche Ausschreibung und der Direktauftrag.
VergaberechtVergabeverfahren
Vergabeverfahren sind die gesetzlich geregelten Prozesse, nach denen öffentliche Auftraggeber Aufträge für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen vergeben. Je nach Auftragswert und Komplexität stehen verschiedene Verfahrensarten zur Verfügung.
Vergaberecht & RegelwerkeUVgO
Die UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) regelt die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Sie ist das zentrale Regelwerk für nationale Vergabeverfahren und ersetzt seit 2017 die frühere VOL/A.
Vergaberecht & RegelwerkeVOB
Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist das zentrale Regelwerk für die Vergabe und Abwicklung öffentlicher Bauaufträge in Deutschland. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabe), VOB/B (Vertragsbedingungen) und VOB/C (technische Vorschriften).