Vergabeverfahren

Freihändige Vergabe: Historischer Begriff und heutige Verhandlungsvergabe

Definition

Die freihändige Vergabe ist der historische Begriff für die formlose Vergabe öffentlicher Aufträge, bei der der Auftraggeber mit einem oder mehreren Unternehmen direkt verhandelt. In der UVgO wurde sie 2017 durch den Begriff Verhandlungsvergabe ersetzt, in der VOB/A wird der Begriff teilweise noch verwendet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die freihändige Vergabe war der traditionelle Begriff für die formlose Verhandlungsvergabe unterhalb der EU-Schwellenwerte. In der UVgO (seit 2017) wurde sie durch den Begriff Verhandlungsvergabe ersetzt.
  • In der VOB/A (Bauleistungen) wird der Begriff freihändige Vergabe teilweise noch verwendet, insbesondere im Zusammenhang mit der Verhandlungsvergabe nach § 3b Abs. 3.
  • Die freihändige Vergabe/Verhandlungsvergabe setzt besondere Voraussetzungen voraus und darf nicht allein aufgrund des Auftragswerts gewählt werden. Für wertgrenzenbasierte formlose Vergaben gibt es den Direktauftrag.

Was ist die freihändige Vergabe?

Die freihändige Vergabe ist ein historisch gewachsener Begriff des deutschen Vergaberechts, der die formlose Verhandlung zwischen einem öffentlichen Auftraggeber und einem oder mehreren Unternehmen über einen Auftragsgegenstand beschreibt. Der Auftraggeber wählt die Unternehmen selbst aus und führt mit ihnen Verhandlungen über Leistungsumfang, Qualität und Preis.

Historische Einordnung:

Der Begriff stammt aus der alten VOL/A (Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A), die bis 2017 die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte regelte. Die VOL/A kannte drei Vergabearten:

  1. Öffentliche Ausschreibung
  2. Beschränkte Ausschreibung
  3. Freihändige Vergabe

Mit der Einführung der UVgO im Jahr 2017 wurde die VOL/A abgelöst. Die UVgO ersetzt den Begriff freihändige Vergabe durch Verhandlungsvergabe (§ 12 UVgO) und führt zusätzlich den Direktauftrag (§ 14 UVgO) als eigenständige Vergabeart ein.

In der VOB/A (Bauleistungen) wird der Begriff hingegen weiterhin verwendet. Die VOB/A kennt die Verhandlungsvergabe als Oberbegriff, wobei die Praxis den Begriff freihändige Vergabe gelegentlich noch nutzt, insbesondere in älteren Verwaltungsvorschriften und Vergabehandbüchern.

Für Bieter und Auftraggeber ist es wichtig, die Begriffsentwicklung zu verstehen, da in der Praxis alle drei Begriffe (freihändige Vergabe, Verhandlungsvergabe, Direktvergabe) häufig durcheinandergebracht werden.

Abgrenzung: Freihändige Vergabe, Verhandlungsvergabe und Direktauftrag

Die Begriffe werden in der Praxis häufig verwechselt. Eine klare Abgrenzung ist entscheidend.

Freihändige Vergabe (historisch, VOL/A):

  • Umfasste sowohl formlose Verhandlungen als auch sehr kleine Aufträge
  • Keine klare Trennung zwischen Verhandlung und Direktkauf
  • Seit 2017 durch die UVgO abgelöst

Verhandlungsvergabe (UVgO § 12, VOB/A § 3b):

  • Nachfolgebegriff der freihändigen Vergabe
  • Der Auftraggeber verhandelt mit einem oder mehreren Unternehmen über die Angebotsinhalte
  • An inhaltliche Voraussetzungen geknüpft (z. B. Leistung nicht eindeutig beschreibbar, Dringlichkeit, erfolgloses Vorverfahren)
  • Nicht an Wertgrenzen gebunden
  • Kann mit oder ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden

Direktauftrag (Direktvergabe, UVgO § 14, VOB/A § 3a Abs. 4):

  • Formloseste Vergabeart
  • An Wertgrenzen gebunden (seit 2026: 15.000 Euro netto UVgO Bund, 50.000 Euro netto VOB/A)
  • Kein Verhandlungselement erforderlich
  • Einfaches Einholen eines Angebots und Auftragserteilung

Zusammenfassung der Unterschiede:

Merkmal
Verhandlungsvergabe
Direktauftrag
Voraussetzung
Inhaltliche Gründe
Wertgrenze
Verhandlung
Ja, vorgesehen
Nicht erforderlich
Bekanntmachung
Mit TWB: ja, ohne TWB: nein
Nein
Teilnehmerzahl
Min. 3 Unternehmen (Empfehlung)
Min. 1 Unternehmen
Wertgrenze
Keine feste Grenze
Feste Wertgrenze

Im Oberschwellenbereich entspricht der Verhandlungsvergabe das Verhandlungsverfahren nach § 17 VgV. Die freihändige Vergabe und der Direktauftrag haben im Oberschwellenbereich keine direkte Entsprechung.

Voraussetzungen für die Verhandlungsvergabe (Nachfolger der freihändigen Vergabe)

Die Verhandlungsvergabe nach UVgO und VOB/A ist nicht frei wählbar, sondern an besondere Voraussetzungen geknüpft.

Voraussetzungen nach UVgO (§ 12):

Eine Verhandlungsvergabe ist zulässig, wenn:

  1. Die Leistung nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können
  2. Nach Aufhebung einer öffentlichen Ausschreibung oder beschränkten Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt wurde
  3. Eine öffentliche Ausschreibung oder beschränkte Ausschreibung aus anderen Gründen unzweckmäßig ist
  4. Es sich um eine dringliche Vergabe handelt

Voraussetzungen nach VOB/A (§ 3b Abs. 3):

Bei Bauleistungen ist die Verhandlungsvergabe zulässig, wenn:

  1. Die Leistung nach ihrer Eigenart oder wegen besonderer Umstände nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann
  2. Eine öffentliche Ausschreibung oder beschränkte Ausschreibung keinen annehmbaren Erfolg hatte
  3. Es sich um Dringlichkeitsmaßnahmen handelt
  4. Die Leistung nach Art und Umfang nicht so eindeutig beschrieben werden kann

Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb:

Wenn möglich, sollte die Verhandlungsvergabe mit einem vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden. Der Auftraggeber macht den Auftrag bekannt und wählt geeignete Bewerber für die Verhandlungen aus.

Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb:

Der Auftraggeber wendet sich direkt an ausgewählte Unternehmen. Diese Variante ist restriktiver und muss besonders sorgfältig begründet und dokumentiert werden.

Praxishinweis: Die Dokumentation der Voraussetzungen ist essenziell. Der Auftraggeber muss nachweisen können, warum er die Verhandlungsvergabe statt der öffentlichen Ausschreibung gewählt hat.

Ablauf der Verhandlungsvergabe in der Praxis

Die Verhandlungsvergabe verläuft weniger formalisiert als die öffentliche Ausschreibung oder beschränkte Ausschreibung, folgt aber dennoch einem strukturierten Prozess.

Mit Teilnahmewettbewerb:

  1. Bekanntmachung: Veröffentlichung auf der Vergabeplattform
  2. Teilnahmeanträge: Interessierte Unternehmen bewerben sich
  3. Bewerberauswahl: Auswahl geeigneter Unternehmen
  4. Aufforderung zur Angebotsabgabe: Versand der Vergabeunterlagen an ausgewählte Bewerber
  5. Erstangebote: Einreichung der Angebote
  6. Verhandlungen: Verhandlung über Leistungsumfang, Qualität und Preis
  7. Endgültige Angebote: Aufforderung zur Abgabe finaler Angebote
  8. Zuschlag: Vergabe an das wirtschaftlichste Angebot

Ohne Teilnahmewettbewerb:

  1. Auswahl: Der Auftraggeber wählt in der Regel mindestens drei geeignete Unternehmen aus
  2. Aufforderung: Direkte Aufforderung zur Angebotsabgabe
  3. Angebote und Verhandlungen: Einreichung und Verhandlung der Angebote
  4. Zuschlag: Vergabe an das wirtschaftlichste Angebot

Besonderheiten der Verhandlungen:

  • Verhandelt werden kann über alle Aspekte des Auftrags: Preis, Qualität, Ausführungsfristen, Vertragsbedingungen
  • Alle Bieter müssen gleich behandelt werden
  • Vertrauliche Informationen eines Bieters dürfen nicht an andere Bieter weitergegeben werden
  • Die Verhandlungen können in mehreren Runden stattfinden
  • Der Auftraggeber kann die Verhandlungen auch mit nur einem Bieter führen, sofern die Voraussetzungen vorliegen

Fristen:

Anders als im Oberschwellenbereich gibt es im Unterschwellenbereich keine verbindlichen Mindestfristen. Der Auftraggeber muss jedoch angemessene Fristen setzen, die den Bietern ausreichend Zeit zur Angebotserstellung geben.

Die freihändige Vergabe in der VOB/A

In der VOB/A (Bauleistungen) hat sich die Begriffslandschaft etwas anders entwickelt als im Bereich der Liefer- und Dienstleistungen.

Vergabearten nach VOB/A (Abschnitt 1):

Die VOB/A kennt seit der Neufassung folgende Vergabearten:

  1. Öffentliche Ausschreibung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)
  2. Beschränkte Ausschreibung mit/ohne Teilnahmewettbewerb (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)
  3. Verhandlungsvergabe mit/ohne Teilnahmewettbewerb (§ 3b)
  4. Direktauftrag (§ 3a Abs. 4)

Der Begriff freihändige Vergabe wurde in der VOB/A durch Verhandlungsvergabe ersetzt, wird aber in der Baupraxis und in älteren Vergabehandbüchern der Länder weiterhin häufig verwendet.

Wertgrenzen nach VOB/A (seit 01.01.2026):

  • Direktauftrag: Bis 50.000 Euro netto
  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: Bis 150.000 Euro netto
  • Öffentliche Ausschreibung: Regelverfahren ab 150.000 Euro netto

Praxisrelevanz:

Die Bezeichnung freihändige Vergabe findet sich noch in zahlreichen:

  • Vergabehandbüchern der Länder
  • Verwaltungsvorschriften
  • Schulungsunterlagen
  • Prüfberichten der Rechnungshöfe
  • Gerichtsentscheidungen (zu altem Recht)

Bieter, die an Bauleistungen-Ausschreibungen teilnehmen, sollten die Begriffe kennen und verstehen, dass freihändige Vergabe und Verhandlungsvergabe im Wesentlichen dasselbe Verfahren beschreiben.

Praxistipps für Bieter bei Verhandlungsvergaben

Verhandlungsvergaben (ehemals freihändige Vergaben) bieten Bietern besondere Chancen, erfordern aber auch spezifische Kompetenzen.

1. Bekannt sein bei Vergabestellen

Da Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb nicht öffentlich bekannt gemacht werden, müssen Sie bei den Vergabestellen bekannt sein. Stellen Sie sich aktiv vor, pflegen Sie Kontakte und halten Sie ein aktuelles Leistungsportfolio bereit.

2. Verhandlungskompetenz aufbauen

Anders als bei der öffentlichen Ausschreibung, wo das schriftliche Angebot allein entscheidet, kommt es bei der Verhandlungsvergabe auf Ihre Verhandlungsfähigkeit an. Bereiten Sie sich auf persönliche Gespräche vor und trainieren Sie Ihre Verhandlungskompetenz.

3. Flexibilität zeigen

Die Verhandlungsvergabe bietet Spielraum für individuelle Lösungen. Zeigen Sie sich flexibel und gehen Sie auf die spezifischen Bedürfnisse des Auftraggebers ein.

4. Erstangebot klug kalkulieren

Berücksichtigen Sie den Verhandlungsspielraum in Ihrem Erstangebot. Kalkulieren Sie nicht zu knapp, da im Verhandlungsverlauf typischerweise Zugeständnisse erwartet werden.

5. Dokumentation beachten

Auch bei formlosen Verhandlungen sollten Sie alle Absprachen schriftlich festhalten. Mündliche Zusagen haben im Streitfall wenig Beweiskraft.

6. Vergabeplattformen überwachen

Verhandlungsvergaben mit Teilnahmewettbewerb werden auf Vergabeplattformen veröffentlicht. Nutzen Sie Bidfix, um diese systematisch zu identifizieren.

7. Rechtsschutz kennen

Im Unterschwellenbereich ist der Rechtsschutz eingeschränkt. Es gibt kein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer. Sie können aber Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde einreichen oder zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend machen.

FAQ

Gibt es die freihändige Vergabe noch?

Als eigenständiger Rechtsbegriff wurde die freihändige Vergabe in der UVgO (2017) durch den Begriff Verhandlungsvergabe ersetzt. In der VOB/A wurde die Terminologie ebenfalls angepasst. Der Begriff wird aber in der Praxis, in älteren Verwaltungsvorschriften und Vergabehandbüchern weiterhin verwendet und beschreibt im Wesentlichen dasselbe Verfahren wie die heutige Verhandlungsvergabe.

Was ist der Unterschied zwischen freihändiger Vergabe und Direktvergabe?

Die freihändige Vergabe (heute: Verhandlungsvergabe) setzt inhaltliche Voraussetzungen voraus, etwa wenn die Leistung nicht eindeutig beschreibbar ist oder Dringlichkeit besteht. Die Direktvergabe (Direktauftrag) ist an Wertgrenzen gebunden (z. B. 50.000 Euro netto bei Bauleistungen seit 2026) und erfordert kein Verhandlungselement.

Wann darf eine Verhandlungsvergabe durchgeführt werden?

Eine Verhandlungsvergabe ist zulässig, wenn die Leistung nicht eindeutig beschreibbar ist, eine vorherige Ausschreibung erfolglos war, besondere Dringlichkeit besteht oder andere sachliche Gründe gegen ein förmliches Verfahren sprechen. Die genauen Voraussetzungen sind in § 12 UVgO (Liefer-/Dienstleistungen) und § 3b VOB/A (Bauleistungen) geregelt.

Wie viele Unternehmen müssen bei einer Verhandlungsvergabe angesprochen werden?

Bei der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb sollten in der Regel mindestens drei geeignete Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Eine gesetzliche Mindestanzahl gibt es in der UVgO nicht, aber die Einholung mehrerer Angebote ist zur Sicherstellung des Wettbewerbs und der Wirtschaftlichkeit dringend empfohlen.

Warum wurde der Begriff freihändige Vergabe abgeschafft?

Die Ablösung erfolgte im Zuge der Modernisierung des Vergaberechts 2017. Der Begriff Verhandlungsvergabe beschreibt das Verfahren präziser, da das zentrale Merkmal die Verhandlung mit Bietern ist. Zudem wurde die Systematik an den Oberschwellenbereich (VgV) angeglichen, wo das entsprechende Verfahren Verhandlungsverfahren heißt.

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Verwandte Glossarbegriffe

Vergabeverfahren

Verhandlungsverfahren

Das Verhandlungsverfahren nach § 17 VgV ermöglicht es dem öffentlichen Auftraggeber, mit Bietern über deren Angebote zu verhandeln. Es ist an besondere Voraussetzungen geknüpft (§ 14 VgV) und kann mit oder ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden.

Vergabeverfahren

Direktvergabe

Die Direktvergabe (auch Direktauftrag) ist die formloseste Art der öffentlichen Auftragsvergabe. Unterhalb bestimmter Wertgrenzen kann der Auftraggeber einen Auftrag direkt an ein Unternehmen vergeben, ohne ein förmliches Vergabeverfahren durchzuführen. Seit 2026 gelten erhöhte Wertgrenzen: 50.000 Euro netto für Bauleistungen und 15.000 Euro netto für Liefer-/Dienstleistungen auf Bundesebene.

Vergabeverfahren

Beschränkte Ausschreibung

Die beschränkte Ausschreibung ist ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich, bei dem der Auftraggeber nur eine begrenzte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordert. Sie kann mit oder ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden und ist in der UVgO (§§ 10-11) und der VOB/A (§ 3) geregelt.

Vergaberecht

Vergabeverfahren

Vergabeverfahren sind die gesetzlich geregelten Prozesse, nach denen öffentliche Auftraggeber Aufträge für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen vergeben. Je nach Auftragswert und Komplexität stehen verschiedene Verfahrensarten zur Verfügung.

Vergaberecht & Regelwerke

UVgO

Die UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) regelt die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Sie ist das zentrale Regelwerk für nationale Vergabeverfahren und ersetzt seit 2017 die frühere VOL/A.

Vergaberecht & Regelwerke

VOB

Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist das zentrale Regelwerk für die Vergabe und Abwicklung öffentlicher Bauaufträge in Deutschland. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabe), VOB/B (Vertragsbedingungen) und VOB/C (technische Vorschriften).