Vergabeverfahren

Ausschreibungsarten: Alle Vergabeverfahren im Überblick

Definition

Die Ausschreibungsarten (Vergabeverfahren) im deutschen Vergaberecht umfassen verschiedene Verfahrenstypen für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Wahl des Verfahrens hängt von Auftragsart, Auftragswert und besonderen Umständen ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Oberschwellenbereich kennt das Vergaberecht sechs Verfahrensarten: offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft und Planungswettbewerb.
  • Im Unterschwellenbereich stehen vier Vergabearten zur Verfügung: öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung (mit/ohne Teilnahmewettbewerb), Verhandlungsvergabe und Direktauftrag.
  • Die öffentliche Ausschreibung bzw. das offene Verfahren ist grundsätzlich das Standardverfahren. Andere Verfahrensarten sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Übersicht der Vergabeverfahren

Das deutsche Vergaberecht kennt unterschiedliche Verfahrensarten, die sich nach dem Schwellenbereich (ober- oder unterhalb der EU-Schwellenwerte) und der Auftragsart (Bau-, Liefer- oder Dienstleistung) richten.

Verfahren im Oberschwellenbereich (VgV/VOB/A-EU):

Verfahren
Kurzcharakteristik
Offenes Verfahren
Alle Unternehmen können ein Angebot abgeben
Nicht offenes Verfahren
Teilnahmewettbewerb, dann Angebotsaufforderung an ausgewählte Bewerber
Verhandlungsverfahren
Verhandlungen über Angebotsinhalte möglich
Wettbewerblicher Dialog
Dialog mit Bewerbern zur Lösungsfindung
Innovationspartnerschaft
Entwicklung und Beschaffung in einem Verfahren
Planungswettbewerb
Anonyme Entwurfsbewertung durch Preisgericht

Verfahren im Unterschwellenbereich (UVgO/VOB/A):

Verfahren
Kurzcharakteristik
Öffentliche Ausschreibung
Offenes Verfahren, alle können bieten
Beschränkte Ausschreibung mit TWB
Vorauswahl durch Teilnahmewettbewerb
Beschränkte Ausschreibung ohne TWB
Direkte Einladung ausgewählter Unternehmen
Verhandlungsvergabe
Verhandlungen mit Bietern
Direktauftrag
Formlose Vergabe bei kleinen Auftragswerten

Die Bezeichnungen unterscheiden sich zwar zwischen Ober- und Unterschwellenbereich, die Grundprinzipien sind jedoch vergleichbar. Das offene Verfahren entspricht der öffentlichen Ausschreibung, das nicht offene Verfahren der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, und das Verhandlungsverfahren entspricht der Verhandlungsvergabe.

Offenes Verfahren und öffentliche Ausschreibung

Das offene Verfahren (VgV § 15) bzw. die öffentliche Ausschreibung (UVgO § 9) ist das Standardverfahren im Vergaberecht und soll vorrangig angewendet werden.

Charakteristik:

  • Der Auftrag wird öffentlich bekannt gemacht (EU-weit auf TED oder national auf Vergabeplattformen)
  • Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben
  • Es gibt keine Vorauswahl (keinen Teilnahmewettbewerb)
  • Verhandlungen über den Angebotsinhalt sind nicht zulässig
  • Der Zuschlag geht auf das wirtschaftlichste Angebot

Fristen (Oberschwelle):

  • Mindestens 35 Tage für die Angebotsabgabe (ab Absendung der Bekanntmachung)
  • Verkürzbar auf 15 Tage bei elektronischer Bekanntmachung und Vorinformation

Vorteile:

  • Maximaler Wettbewerb durch unbeschränkten Teilnehmerkreis
  • Höchste Transparenz
  • Geringste Angriffsfläche für vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren

Nachteile:

  • Hoher Aufwand für den Auftraggeber (Prüfung vieler Angebote)
  • Keine Verhandlungsmöglichkeit
  • Leistung muss eindeutig beschreibbar sein

Wann geeignet?

Das offene Verfahren eignet sich besonders für:

  • Standardleistungen mit klarer Leistungsbeschreibung
  • Lieferaufträge (Waren nach Katalog oder Spezifikation)
  • Bauleistungen mit eindeutigem Leistungsverzeichnis
  • Dienstleistungen, deren Anforderungen sich klar formulieren lassen

Für Bieter ist das offene Verfahren vorteilhaft, da jedes Unternehmen teilnehmen kann, ohne vorher eine Bewerbung einreichen zu müssen.

Nicht offenes Verfahren und beschränkte Ausschreibung

Das nicht offene Verfahren (VgV § 16) bzw. die beschränkte Ausschreibung (UVgO §§ 10-11) ist ein zweistufiges Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb.

Ablauf:

  1. Bekanntmachung: Der Auftrag wird öffentlich bekannt gemacht
  2. Teilnahmewettbewerb: Interessierte Unternehmen reichen Bewerbungsunterlagen ein (Eignungsnachweise, Referenzen)
  3. Auswahl: Der Auftraggeber prüft die Eignung und wählt mindestens fünf Bewerber aus (Oberschwelle) bzw. mindestens drei (Unterschwelle)
  4. Angebotsaufforderung: Nur die ausgewählten Bewerber werden zur Angebotsabgabe aufgefordert
  5. Zuschlag: Auf das wirtschaftlichste Angebot, Verhandlungen sind nicht zulässig

Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (nur Unterschwelle):

Im Unterschwellenbereich gibt es zusätzlich die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (§ 11 UVgO). Der Auftraggeber wählt mindestens drei geeignete Unternehmen aus und fordert sie direkt zur Angebotsabgabe auf, ohne vorherige Bekanntmachung.

Wertgrenzen (variieren nach Bundesland und Auftragsart):

  • VOB/A: Bis 150.000 Euro netto (seit 2026)
  • UVgO: Unterschiedlich je nach Bundesland

Voraussetzungen (Oberschwelle):

  • Ein nicht offenes Verfahren ist im Oberschwellenbereich ohne besondere Begründung zulässig (§ 14 Abs. 2 VgV)

Vorteile:

  • Reduzierter Prüfaufwand (weniger Angebote)
  • Nur geeignete Bieter werden aufgefordert
  • Effizient bei komplexen Leistungen mit speziellen Anforderungen

Nachteile:

  • Eingeschränkter Wettbewerb
  • Höherer Verfahrensaufwand durch zweistufiges Verfahren
  • Bei beschränkter Ausschreibung ohne TWB: Geringe Transparenz

Für Bieter bedeutet dieses Verfahren: Die Qualität der Bewerbungsunterlagen (Teilnahmeantrag) ist entscheidend. Wer die Eignungskriterien nicht erfüllt oder seine Referenzen nicht überzeugend darstellt, scheidet bereits vor der Angebotsphase aus.

Verhandlungsverfahren und Verhandlungsvergabe

Das Verhandlungsverfahren (VgV § 17) bzw. die Verhandlungsvergabe (UVgO § 12) ermöglicht dem Auftraggeber, mit den Bietern über die Angebotsinhalte zu verhandeln.

Ablauf:

  1. Bekanntmachung (optional bei Verhandlungsvergabe ohne TWB)
  2. Teilnahmewettbewerb: Bewerbungen und Eignungsprüfung
  3. Erstangebot: Die ausgewählten Bieter reichen ein erstes Angebot ein
  4. Verhandlungen: Gespräche über technische Lösungen, Konditionen, Preise
  5. Finales Angebot: Bieter reichen ihr endgültiges Angebot ein
  6. Zuschlag: Auf das wirtschaftlichste Angebot

Voraussetzungen im Oberschwellenbereich (§ 14 Abs. 3 VgV):

Das Verhandlungsverfahren ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:

  • Die Leistung kann nicht hinreichend genau beschrieben werden
  • Es werden funktionale oder innovative Lösungen gesucht
  • Ein vorheriges offenes oder nicht offenes Verfahren hat keine geeigneten Angebote erbracht
  • Die Leistung umfasst Entwurfs- oder innovative Lösungen
  • Freiberufliche Leistungen (§ 73 VgV): Das Verhandlungsverfahren ist das Regelverfahren

Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 14 Abs. 4 VgV):

In besonders eng begrenzten Ausnahmefällen ist auch ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig:

  • Äußerste Dringlichkeit (unvorhersehbare Ereignisse)
  • Nur ein Anbieter kommt in Betracht (technisches Monopol, Urheberrechte)
  • Nach einem Planungswettbewerb mit dem Gewinner

Im Unterschwellenbereich:

Die Verhandlungsvergabe (§ 12 UVgO) ist flexibler handhabbar. Sie ist zulässig, wenn:

  • Die Leistung nicht eindeutig beschreibbar ist
  • Dringlichkeit vorliegt
  • Eine öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis erwarten lässt

Praxis-Tipp für Bieter:

Bereiten Sie sich auf Verhandlungsgespräche gründlich vor. Identifizieren Sie Ihre Verhandlungsspielräume vorab und legen Sie fest, wo Sie Zugeständnisse machen können und wo nicht. Zeigen Sie Lösungskompetenz und Flexibilität.

Wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft und weitere Verfahren

Neben den Standardverfahren kennt das Vergaberecht weitere spezialisierte Verfahrensarten für besondere Beschaffungssituationen.

Wettbewerblicher Dialog (§ 18 VgV)

Der wettbewerbliche Dialog ist für besonders komplexe Aufträge konzipiert, bei denen der Auftraggeber seine Bedürfnisse nicht vorab so detailliert beschreiben kann, dass ein offenes oder nicht offenes Verfahren möglich wäre.

Ablauf:

  1. Teilnahmewettbewerb und Auswahl geeigneter Bewerber
  2. Dialogphase: Der Auftraggeber führt mit den Teilnehmern einen Dialog, um Lösungsvorschläge zu erarbeiten
  3. Abschluss des Dialogs und Aufforderung zur Abgabe finaler Angebote
  4. Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot

Typische Anwendungsfälle: PPP-Projekte, komplexe IT-Systeme, innovative Infrastrukturprojekte.

Innovationspartnerschaft (§ 19 VgV)

Die Innovationspartnerschaft verbindet Entwicklung und Beschaffung in einem Verfahren. Sie kommt zum Einsatz, wenn eine benötigte Leistung am Markt noch nicht verfügbar ist und erst entwickelt werden muss.

Ablauf:

  1. Teilnahmewettbewerb
  2. Verhandlungsphase über Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten
  3. Entwicklungsphase in mehreren Stufen mit Zwischenbewertungen
  4. Beschaffung der entwickelten Leistung ohne neues Vergabeverfahren

Planungswettbewerb (§§ 78-80 VgV)

Speziell für Architektur-, Ingenieur- und städtebauliche Planungsleistungen. Ein unabhängiges Preisgericht bewertet anonyme Entwürfe. Der Gewinner wird anschließend im Verhandlungsverfahren beauftragt.

Direktauftrag (§ 14 UVgO / § 3a Abs. 4 VOB/A)

Bei kleinen Auftragswerten kann der Auftraggeber einen Auftrag formlos und ohne Vergabeverfahren erteilen:

  • Bundesebene (UVgO): Bis 15.000 Euro netto
  • Bauleistungen (VOB/A): Bis 50.000 Euro netto (seit 2026)
  • Landesebene: Abweichende Wertgrenzen je nach Bundesland

Vergleichstabelle der Verfahrensarten:

Kriterium
Offenes Verfahren
Nicht offenes V.
Verhandlungsv.
Dialog
Innovation
Teilnehmerkreis
Unbeschränkt
Beschränkt
Beschränkt
Beschränkt
Beschränkt
Verhandlungen
Nein
Nein
Ja
Ja (Dialog)
Ja
Voraussetzungen
Keine
Keine
§ 14 Abs. 3 VgV
Komplexer Auftrag
Innovation nötig
Typische Dauer
2-4 Monate
3-6 Monate
4-8 Monate
6-12 Monate
12+ Monate

Wie wählt der Auftraggeber das richtige Verfahren?

Die Wahl der Verfahrensart ist eine der wichtigsten strategischen Entscheidungen im Vergabeprozess. Sie muss im Vergabevermerk begründet werden.

Entscheidungslogik:

Schritt 1: Schwellenbereich bestimmen

Zunächst muss der geschätzte Auftragswert ermittelt werden, um festzustellen, ob EU-Vergaberecht oder nationales Recht gilt.

Schritt 2: Auftragsart klären

Die Auftragsart (Bau, Lieferung, Dienstleistung) bestimmt das anwendbare Regelwerk (VOB vs. VgV/UVgO).

Schritt 3: Verfahrensart wählen

  • Standardfall: Offenes Verfahren / öffentliche Ausschreibung
  • Viele spezialisierte Anbieter: Nicht offenes Verfahren mit Vorauswahl
  • Komplexe, nicht eindeutig beschreibbare Leistung: Verhandlungsverfahren
  • Besonders komplexe Aufgabe ohne bekannte Lösung: Wettbewerblicher Dialog
  • Innovation notwendig: Innovationspartnerschaft
  • Planungsleistung: Planungswettbewerb oder Verhandlungsverfahren
  • Kleiner Auftragswert: Direktauftrag

Praxistipps für Bieter:

1. Verfahrensart analysieren

Die gewählte Verfahrensart gibt Hinweise auf die Beschaffungsstrategie des Auftraggebers. Ein Verhandlungsverfahren signalisiert: Der Auftraggeber möchte Lösungsvorschläge diskutieren und sucht nicht nur den niedrigsten Preis.

2. Teilnahme strategisch planen

Passen Sie Ihre Teilnahmestrategie an die Verfahrensart an:

  • Offenes Verfahren: Fokus auf das schriftliche Angebot
  • Verhandlungsverfahren: Investition in die Verhandlungsvorbereitung
  • Planungswettbewerb: Kreative Entwurfsleistung im Vordergrund

3. Alle Verfahren im Blick behalten

Überwachen Sie nicht nur öffentliche Ausschreibungen. Nutzen Sie Bidfix, um auch Verhandlungsvergaben und beschränkte Ausschreibungen zu finden, die häufig auf Vergabeplattformen veröffentlicht werden.

4. Rügerecht bei fehlerhafter Verfahrenswahl nutzen

Wenn ein Auftraggeber ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wählt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, kann dies im Nachprüfungsverfahren angefochten werden.

FAQ

Welche Ausschreibungsarten gibt es im Vergaberecht?

Im Oberschwellenbereich gibt es sechs Verfahrensarten: offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft und Planungswettbewerb. Im Unterschwellenbereich gibt es: öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung (mit/ohne Teilnahmewettbewerb), Verhandlungsvergabe und Direktauftrag.

Wann muss ein offenes Verfahren durchgeführt werden?

Das offene Verfahren bzw. die öffentliche Ausschreibung ist das Standardverfahren und soll vorrangig gewählt werden. Im Oberschwellenbereich ist es neben dem nicht offenen Verfahren immer ohne besondere Begründung zulässig. Andere Verfahrensarten erfordern bestimmte Voraussetzungen. Im Unterschwellenbereich gilt ein ähnlicher Vorrang der öffentlichen Ausschreibung.

Wann darf ein Verhandlungsverfahren durchgeführt werden?

Im Oberschwellenbereich ist ein Verhandlungsverfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (§ 14 Abs. 3 VgV): wenn die Leistung nicht eindeutig beschreibbar ist, innovative Lösungen gesucht werden, ein vorheriges offenes Verfahren erfolglos war, oder bei freiberuflichen Leistungen. Im Unterschwellenbereich sind die Voraussetzungen weniger streng.

Was ist der Unterschied zwischen offenem und nicht offenem Verfahren?

Beim offenen Verfahren kann jedes Unternehmen direkt ein Angebot abgeben. Beim nicht offenen Verfahren gibt es zunächst einen Teilnahmewettbewerb, bei dem die Eignung der Bewerber geprüft wird. Nur die ausgewählten Bewerber (mindestens fünf im Oberschwellenbereich) werden dann zur Angebotsabgabe aufgefordert. Verhandlungen sind bei beiden Verfahren nicht zulässig.

Bis zu welchem Wert ist ein Direktauftrag möglich?

Die Wertgrenzen für Direktaufträge variieren: Auf Bundesebene gilt nach UVgO eine Grenze von 15.000 Euro netto (befristet bis Ende 2027). Bei Bauleistungen nach VOB/A liegt die Grenze seit 2026 bei 50.000 Euro netto. Die Bundesländer können eigene, teilweise deutlich höhere Wertgrenzen festlegen.

Was ist ein wettbewerblicher Dialog?

Der wettbewerbliche Dialog (§ 18 VgV) ist ein Vergabeverfahren für besonders komplexe Aufträge, bei denen der Auftraggeber seine Bedürfnisse nicht vorab detailliert beschreiben kann. In einer Dialogphase erarbeiten Auftraggeber und ausgewählte Teilnehmer gemeinsam Lösungsvorschläge. Auf dieser Basis werden dann finale Angebote eingereicht.

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Vergabeverfahren sind die gesetzlich geregelten Prozesse, nach denen öffentliche Auftraggeber Aufträge für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen vergeben. Je nach Auftragswert und Komplexität stehen verschiedene Verfahrensarten zur Verfügung.

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Vergaberecht

Das Vergaberecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die regeln, wie öffentliche Auftraggeber in Deutschland Waren, Dienst- und Bauleistungen beschaffen müssen. Es umfasst EU-Richtlinien, das GWB, die VgV, die UVgO und die VOB und gewährleistet Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung.

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Die UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) regelt die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Sie ist das zentrale Regelwerk für nationale Vergabeverfahren und ersetzt seit 2017 die frühere VOL/A.

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Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist das zentrale Regelwerk für die Vergabe und Abwicklung öffentlicher Bauaufträge in Deutschland. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabe), VOB/B (Vertragsbedingungen) und VOB/C (technische Vorschriften).

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