Ausschreibungsarten: Alle Vergabeverfahren im Überblick
Definition
Die Ausschreibungsarten (Vergabeverfahren) im deutschen Vergaberecht umfassen verschiedene Verfahrenstypen für die Vergabe öffentlicher Aufträge. Die Wahl des Verfahrens hängt von Auftragsart, Auftragswert und besonderen Umständen ab.
Das Wichtigste in Kürze
- Im Oberschwellenbereich kennt das Vergaberecht sechs Verfahrensarten: offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft und Planungswettbewerb.
- Im Unterschwellenbereich stehen vier Vergabearten zur Verfügung: öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung (mit/ohne Teilnahmewettbewerb), Verhandlungsvergabe und Direktauftrag.
- Die öffentliche Ausschreibung bzw. das offene Verfahren ist grundsätzlich das Standardverfahren. Andere Verfahrensarten sind nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Übersicht der Vergabeverfahren
Das deutsche Vergaberecht kennt unterschiedliche Verfahrensarten, die sich nach dem Schwellenbereich (ober- oder unterhalb der EU-Schwellenwerte) und der Auftragsart (Bau-, Liefer- oder Dienstleistung) richten.
Verfahren im Oberschwellenbereich (VgV/VOB/A-EU):
Verfahren im Unterschwellenbereich (UVgO/VOB/A):
Die Bezeichnungen unterscheiden sich zwar zwischen Ober- und Unterschwellenbereich, die Grundprinzipien sind jedoch vergleichbar. Das offene Verfahren entspricht der öffentlichen Ausschreibung, das nicht offene Verfahren der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb, und das Verhandlungsverfahren entspricht der Verhandlungsvergabe.
Offenes Verfahren und öffentliche Ausschreibung
Das offene Verfahren (VgV § 15) bzw. die öffentliche Ausschreibung (UVgO § 9) ist das Standardverfahren im Vergaberecht und soll vorrangig angewendet werden.
Charakteristik:
- •Der Auftrag wird öffentlich bekannt gemacht (EU-weit auf TED oder national auf Vergabeplattformen)
- •Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben
- •Es gibt keine Vorauswahl (keinen Teilnahmewettbewerb)
- •Verhandlungen über den Angebotsinhalt sind nicht zulässig
- •Der Zuschlag geht auf das wirtschaftlichste Angebot
Fristen (Oberschwelle):
- •Mindestens 35 Tage für die Angebotsabgabe (ab Absendung der Bekanntmachung)
- •Verkürzbar auf 15 Tage bei elektronischer Bekanntmachung und Vorinformation
Vorteile:
- •Maximaler Wettbewerb durch unbeschränkten Teilnehmerkreis
- •Höchste Transparenz
- •Geringste Angriffsfläche für vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren
Nachteile:
- •Hoher Aufwand für den Auftraggeber (Prüfung vieler Angebote)
- •Keine Verhandlungsmöglichkeit
- •Leistung muss eindeutig beschreibbar sein
Wann geeignet?
Das offene Verfahren eignet sich besonders für:
- •Standardleistungen mit klarer Leistungsbeschreibung
- •Lieferaufträge (Waren nach Katalog oder Spezifikation)
- •Bauleistungen mit eindeutigem Leistungsverzeichnis
- •Dienstleistungen, deren Anforderungen sich klar formulieren lassen
Für Bieter ist das offene Verfahren vorteilhaft, da jedes Unternehmen teilnehmen kann, ohne vorher eine Bewerbung einreichen zu müssen.
Nicht offenes Verfahren und beschränkte Ausschreibung
Das nicht offene Verfahren (VgV § 16) bzw. die beschränkte Ausschreibung (UVgO §§ 10-11) ist ein zweistufiges Verfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb.
Ablauf:
- Bekanntmachung: Der Auftrag wird öffentlich bekannt gemacht
- Teilnahmewettbewerb: Interessierte Unternehmen reichen Bewerbungsunterlagen ein (Eignungsnachweise, Referenzen)
- Auswahl: Der Auftraggeber prüft die Eignung und wählt mindestens fünf Bewerber aus (Oberschwelle) bzw. mindestens drei (Unterschwelle)
- Angebotsaufforderung: Nur die ausgewählten Bewerber werden zur Angebotsabgabe aufgefordert
- Zuschlag: Auf das wirtschaftlichste Angebot, Verhandlungen sind nicht zulässig
Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (nur Unterschwelle):
Im Unterschwellenbereich gibt es zusätzlich die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (§ 11 UVgO). Der Auftraggeber wählt mindestens drei geeignete Unternehmen aus und fordert sie direkt zur Angebotsabgabe auf, ohne vorherige Bekanntmachung.
Wertgrenzen (variieren nach Bundesland und Auftragsart):
- •VOB/A: Bis 150.000 Euro netto (seit 2026)
- •UVgO: Unterschiedlich je nach Bundesland
Voraussetzungen (Oberschwelle):
- •Ein nicht offenes Verfahren ist im Oberschwellenbereich ohne besondere Begründung zulässig (§ 14 Abs. 2 VgV)
Vorteile:
- •Reduzierter Prüfaufwand (weniger Angebote)
- •Nur geeignete Bieter werden aufgefordert
- •Effizient bei komplexen Leistungen mit speziellen Anforderungen
Nachteile:
- •Eingeschränkter Wettbewerb
- •Höherer Verfahrensaufwand durch zweistufiges Verfahren
- •Bei beschränkter Ausschreibung ohne TWB: Geringe Transparenz
Für Bieter bedeutet dieses Verfahren: Die Qualität der Bewerbungsunterlagen (Teilnahmeantrag) ist entscheidend. Wer die Eignungskriterien nicht erfüllt oder seine Referenzen nicht überzeugend darstellt, scheidet bereits vor der Angebotsphase aus.
Verhandlungsverfahren und Verhandlungsvergabe
Das Verhandlungsverfahren (VgV § 17) bzw. die Verhandlungsvergabe (UVgO § 12) ermöglicht dem Auftraggeber, mit den Bietern über die Angebotsinhalte zu verhandeln.
Ablauf:
- Bekanntmachung (optional bei Verhandlungsvergabe ohne TWB)
- Teilnahmewettbewerb: Bewerbungen und Eignungsprüfung
- Erstangebot: Die ausgewählten Bieter reichen ein erstes Angebot ein
- Verhandlungen: Gespräche über technische Lösungen, Konditionen, Preise
- Finales Angebot: Bieter reichen ihr endgültiges Angebot ein
- Zuschlag: Auf das wirtschaftlichste Angebot
Voraussetzungen im Oberschwellenbereich (§ 14 Abs. 3 VgV):
Das Verhandlungsverfahren ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig:
- •Die Leistung kann nicht hinreichend genau beschrieben werden
- •Es werden funktionale oder innovative Lösungen gesucht
- •Ein vorheriges offenes oder nicht offenes Verfahren hat keine geeigneten Angebote erbracht
- •Die Leistung umfasst Entwurfs- oder innovative Lösungen
- •Freiberufliche Leistungen (§ 73 VgV): Das Verhandlungsverfahren ist das Regelverfahren
Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb (§ 14 Abs. 4 VgV):
In besonders eng begrenzten Ausnahmefällen ist auch ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zulässig:
- •Äußerste Dringlichkeit (unvorhersehbare Ereignisse)
- •Nur ein Anbieter kommt in Betracht (technisches Monopol, Urheberrechte)
- •Nach einem Planungswettbewerb mit dem Gewinner
Im Unterschwellenbereich:
Die Verhandlungsvergabe (§ 12 UVgO) ist flexibler handhabbar. Sie ist zulässig, wenn:
- •Die Leistung nicht eindeutig beschreibbar ist
- •Dringlichkeit vorliegt
- •Eine öffentliche Ausschreibung kein wirtschaftliches Ergebnis erwarten lässt
Praxis-Tipp für Bieter:
Bereiten Sie sich auf Verhandlungsgespräche gründlich vor. Identifizieren Sie Ihre Verhandlungsspielräume vorab und legen Sie fest, wo Sie Zugeständnisse machen können und wo nicht. Zeigen Sie Lösungskompetenz und Flexibilität.
Wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft und weitere Verfahren
Neben den Standardverfahren kennt das Vergaberecht weitere spezialisierte Verfahrensarten für besondere Beschaffungssituationen.
Wettbewerblicher Dialog (§ 18 VgV)
Der wettbewerbliche Dialog ist für besonders komplexe Aufträge konzipiert, bei denen der Auftraggeber seine Bedürfnisse nicht vorab so detailliert beschreiben kann, dass ein offenes oder nicht offenes Verfahren möglich wäre.
Ablauf:
- Teilnahmewettbewerb und Auswahl geeigneter Bewerber
- Dialogphase: Der Auftraggeber führt mit den Teilnehmern einen Dialog, um Lösungsvorschläge zu erarbeiten
- Abschluss des Dialogs und Aufforderung zur Abgabe finaler Angebote
- Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot
Typische Anwendungsfälle: PPP-Projekte, komplexe IT-Systeme, innovative Infrastrukturprojekte.
Innovationspartnerschaft (§ 19 VgV)
Die Innovationspartnerschaft verbindet Entwicklung und Beschaffung in einem Verfahren. Sie kommt zum Einsatz, wenn eine benötigte Leistung am Markt noch nicht verfügbar ist und erst entwickelt werden muss.
Ablauf:
- Teilnahmewettbewerb
- Verhandlungsphase über Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten
- Entwicklungsphase in mehreren Stufen mit Zwischenbewertungen
- Beschaffung der entwickelten Leistung ohne neues Vergabeverfahren
Planungswettbewerb (§§ 78-80 VgV)
Speziell für Architektur-, Ingenieur- und städtebauliche Planungsleistungen. Ein unabhängiges Preisgericht bewertet anonyme Entwürfe. Der Gewinner wird anschließend im Verhandlungsverfahren beauftragt.
Direktauftrag (§ 14 UVgO / § 3a Abs. 4 VOB/A)
Bei kleinen Auftragswerten kann der Auftraggeber einen Auftrag formlos und ohne Vergabeverfahren erteilen:
- •Bundesebene (UVgO): Bis 15.000 Euro netto
- •Bauleistungen (VOB/A): Bis 50.000 Euro netto (seit 2026)
- •Landesebene: Abweichende Wertgrenzen je nach Bundesland
Vergleichstabelle der Verfahrensarten:
Wie wählt der Auftraggeber das richtige Verfahren?
Die Wahl der Verfahrensart ist eine der wichtigsten strategischen Entscheidungen im Vergabeprozess. Sie muss im Vergabevermerk begründet werden.
Entscheidungslogik:
Schritt 1: Schwellenbereich bestimmen
Zunächst muss der geschätzte Auftragswert ermittelt werden, um festzustellen, ob EU-Vergaberecht oder nationales Recht gilt.
Schritt 2: Auftragsart klären
Die Auftragsart (Bau, Lieferung, Dienstleistung) bestimmt das anwendbare Regelwerk (VOB vs. VgV/UVgO).
Schritt 3: Verfahrensart wählen
- •Standardfall: Offenes Verfahren / öffentliche Ausschreibung
- •Viele spezialisierte Anbieter: Nicht offenes Verfahren mit Vorauswahl
- •Komplexe, nicht eindeutig beschreibbare Leistung: Verhandlungsverfahren
- •Besonders komplexe Aufgabe ohne bekannte Lösung: Wettbewerblicher Dialog
- •Innovation notwendig: Innovationspartnerschaft
- •Planungsleistung: Planungswettbewerb oder Verhandlungsverfahren
- •Kleiner Auftragswert: Direktauftrag
Praxistipps für Bieter:
1. Verfahrensart analysieren
Die gewählte Verfahrensart gibt Hinweise auf die Beschaffungsstrategie des Auftraggebers. Ein Verhandlungsverfahren signalisiert: Der Auftraggeber möchte Lösungsvorschläge diskutieren und sucht nicht nur den niedrigsten Preis.
2. Teilnahme strategisch planen
Passen Sie Ihre Teilnahmestrategie an die Verfahrensart an:
- •Offenes Verfahren: Fokus auf das schriftliche Angebot
- •Verhandlungsverfahren: Investition in die Verhandlungsvorbereitung
- •Planungswettbewerb: Kreative Entwurfsleistung im Vordergrund
3. Alle Verfahren im Blick behalten
Überwachen Sie nicht nur öffentliche Ausschreibungen. Nutzen Sie Bidfix, um auch Verhandlungsvergaben und beschränkte Ausschreibungen zu finden, die häufig auf Vergabeplattformen veröffentlicht werden.
4. Rügerecht bei fehlerhafter Verfahrenswahl nutzen
Wenn ein Auftraggeber ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wählt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorliegen, kann dies im Nachprüfungsverfahren angefochten werden.
FAQ
Welche Ausschreibungsarten gibt es im Vergaberecht?
Im Oberschwellenbereich gibt es sechs Verfahrensarten: offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft und Planungswettbewerb. Im Unterschwellenbereich gibt es: öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung (mit/ohne Teilnahmewettbewerb), Verhandlungsvergabe und Direktauftrag.
Wann muss ein offenes Verfahren durchgeführt werden?
Das offene Verfahren bzw. die öffentliche Ausschreibung ist das Standardverfahren und soll vorrangig gewählt werden. Im Oberschwellenbereich ist es neben dem nicht offenen Verfahren immer ohne besondere Begründung zulässig. Andere Verfahrensarten erfordern bestimmte Voraussetzungen. Im Unterschwellenbereich gilt ein ähnlicher Vorrang der öffentlichen Ausschreibung.
Wann darf ein Verhandlungsverfahren durchgeführt werden?
Im Oberschwellenbereich ist ein Verhandlungsverfahren nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (§ 14 Abs. 3 VgV): wenn die Leistung nicht eindeutig beschreibbar ist, innovative Lösungen gesucht werden, ein vorheriges offenes Verfahren erfolglos war, oder bei freiberuflichen Leistungen. Im Unterschwellenbereich sind die Voraussetzungen weniger streng.
Was ist der Unterschied zwischen offenem und nicht offenem Verfahren?
Beim offenen Verfahren kann jedes Unternehmen direkt ein Angebot abgeben. Beim nicht offenen Verfahren gibt es zunächst einen Teilnahmewettbewerb, bei dem die Eignung der Bewerber geprüft wird. Nur die ausgewählten Bewerber (mindestens fünf im Oberschwellenbereich) werden dann zur Angebotsabgabe aufgefordert. Verhandlungen sind bei beiden Verfahren nicht zulässig.
Bis zu welchem Wert ist ein Direktauftrag möglich?
Die Wertgrenzen für Direktaufträge variieren: Auf Bundesebene gilt nach UVgO eine Grenze von 15.000 Euro netto (befristet bis Ende 2027). Bei Bauleistungen nach VOB/A liegt die Grenze seit 2026 bei 50.000 Euro netto. Die Bundesländer können eigene, teilweise deutlich höhere Wertgrenzen festlegen.
Was ist ein wettbewerblicher Dialog?
Der wettbewerbliche Dialog (§ 18 VgV) ist ein Vergabeverfahren für besonders komplexe Aufträge, bei denen der Auftraggeber seine Bedürfnisse nicht vorab detailliert beschreiben kann. In einer Dialogphase erarbeiten Auftraggeber und ausgewählte Teilnehmer gemeinsam Lösungsvorschläge. Auf dieser Basis werden dann finale Angebote eingereicht.
Verwandte Ausschreibungen
Finden Sie passende Ausschreibungen zu diesem Thema.
Verwandte Glossarbegriffe
Vergabeverfahren
Vergabeverfahren sind die gesetzlich geregelten Prozesse, nach denen öffentliche Auftraggeber Aufträge für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen vergeben. Je nach Auftragswert und Komplexität stehen verschiedene Verfahrensarten zur Verfügung.
Vergaberecht & RegelwerkeVergaberecht
Das Vergaberecht ist die Gesamtheit der Rechtsnormen, die regeln, wie öffentliche Auftraggeber in Deutschland Waren, Dienst- und Bauleistungen beschaffen müssen. Es umfasst EU-Richtlinien, das GWB, die VgV, die UVgO und die VOB und gewährleistet Wettbewerb, Transparenz und Gleichbehandlung.
Vergaberecht & RegelwerkeVgV
Die VgV (Vergabeverordnung) regelt die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. Sie konkretisiert das GWB und enthält besondere Vorschriften für freiberufliche Leistungen wie Architektur- und Ingenieurleistungen.
Vergaberecht & RegelwerkeUVgO
Die UVgO (Unterschwellenvergabeordnung) regelt die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte. Sie ist das zentrale Regelwerk für nationale Vergabeverfahren und ersetzt seit 2017 die frühere VOL/A.
Vergaberecht & RegelwerkeVOB
Die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) ist das zentrale Regelwerk für die Vergabe und Abwicklung öffentlicher Bauaufträge in Deutschland. Sie besteht aus drei Teilen: VOB/A (Vergabe), VOB/B (Vertragsbedingungen) und VOB/C (technische Vorschriften).
VergabeverfahrenAuftragsarten
Das Vergaberecht unterscheidet drei Auftragsarten: Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (§ 103 GWB). Die korrekte Einordnung bestimmt, welche Vergabevorschriften gelten und welches Verfahren anzuwenden ist.
VergaberechtSchwellenwerte
Schwellenwerte sind die vom EU-Gesetzgeber festgelegten Auftragswertgrenzen, ab deren Erreichen ein öffentlicher Auftrag europaweit ausgeschrieben werden muss. Sie werden alle zwei Jahre angepasst.