Vergabeverfahren

Nicht offenes Verfahren: Teilnahmewettbewerb, Ablauf und Fristen

Definition

Das nicht offene Verfahren nach § 16 VgV ist ein zweistufiges Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte. Zunächst wird in einem Teilnahmewettbewerb die Eignung der Bewerber geprüft, bevor mindestens fünf ausgewählte Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das nicht offene Verfahren ist zweistufig: Erst werden geeignete Bewerber im Teilnahmewettbewerb ausgewählt, dann folgt die Angebotsphase mit mindestens fünf eingeladenen Unternehmen.
  • Die Mindestfrist für Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage, die anschließende Angebotsfrist ebenfalls mindestens 30 Tage.
  • Es ist neben dem offenen Verfahren ein Regelverfahren und kann ohne besondere Begründung gewählt werden, eignet sich besonders bei komplexen Leistungen oder erwarteter hoher Bieterzahl.

Was ist das nicht offene Verfahren?

Das nicht offene Verfahren ist ein zweistufiges Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich, das in § 16 VgV geregelt ist. Anders als beim offenen Verfahren können Unternehmen nicht direkt ein Angebot einreichen. Stattdessen durchlaufen sie zunächst einen Teilnahmewettbewerb, in dem ihre Eignung geprüft wird.

Der Ablauf in Kurzform: Der Auftraggeber macht den Auftrag EU-weit bekannt und fordert interessierte Unternehmen auf, einen Teilnahmeantrag einzureichen. Aus den qualifizierten Bewerbern wählt er dann mindestens fünf Unternehmen aus, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

Das nicht offene Verfahren ist neben dem offenen Verfahren ein Regelverfahren (§ 119 Abs. 2 GWB). Der Auftraggeber kann frei zwischen beiden wählen, ohne eine besondere Begründung liefern zu müssen. Alle anderen Verfahrensarten (Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft) setzen hingegen besondere Voraussetzungen nach § 14 VgV voraus.

Im Unterschwellenbereich entspricht dem nicht offenen Verfahren die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb nach UVgO § 10 bzw. VOB/A § 3 Abs. 1. Die Verfahrensstrukturen sind ähnlich, die Anforderungen im Unterschwellenbereich aber weniger formalisiert.

Ablauf des nicht offenen Verfahrens

Das nicht offene Verfahren gliedert sich in zwei klar getrennte Phasen.

Phase 1: Teilnahmewettbewerb

  1. EU-weite Bekanntmachung: Der Auftraggeber veröffentlicht die Bekanntmachung auf TED mit den Eignungsanforderungen, Zuschlagskriterien und Verfahrenshinweisen
  2. Einreichung der Teilnahmeanträge: Interessierte Unternehmen reichen innerhalb der Teilnahmefrist (mindestens 30 Tage) ihre Bewerbungsunterlagen ein
  3. Eignungsprüfung: Der Auftraggeber prüft die Eignung der Bewerber anhand der bekanntgemachten Eignungskriterien
  4. Bewerberauswahl: Aus den geeigneten Bewerbern wählt der Auftraggeber die Unternehmen aus, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden

Mindestanzahl der Bewerber:

Der Auftraggeber muss mindestens fünf geeignete Bewerber zur Angebotsabgabe auffordern (§ 51 Abs. 2 VgV). Diese Mindestzahl soll einen ausreichenden Wettbewerb in der Angebotsphase sicherstellen. Gehen weniger als fünf geeignete Bewerbungen ein, kann der Auftraggeber das Verfahren mit den vorhandenen Bewerbern fortsetzen, sofern ein ausreichender Wettbewerb gewährleistet ist.

Der Auftraggeber kann auch eine Höchstzahl an Bewerbern festlegen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Diese muss in der Bekanntmachung angegeben werden.

Phase 2: Angebotsphase

  1. Aufforderung zur Angebotsabgabe: Die ausgewählten Bewerber erhalten die vollständigen Vergabeunterlagen und werden zur Angebotsabgabe aufgefordert
  2. Angebotserstellung und -abgabe: Die eingeladenen Unternehmen erstellen und reichen ihre Angebote innerhalb der Angebotsfrist (mindestens 30 Tage) ein
  3. Angebotsprüfung und Wertung: Prüfung der Angebote auf Vollständigkeit, rechnerische Richtigkeit und Wertung anhand der Zuschlagskriterien
  4. Vorabinformation und Zuschlag: Information der unterlegenen Bieter (§ 134 GWB), Einhaltung der Wartefrist, Zuschlagserteilung

Wichtig: Auch im nicht offenen Verfahren sind Verhandlungen über den Angebotsinhalt unzulässig. Der Auftraggeber darf lediglich Aufklärungsfragen stellen.

Fristen im nicht offenen Verfahren

Das nicht offene Verfahren hat aufgrund seiner Zweistufigkeit insgesamt längere Verfahrensdauern als das offene Verfahren.

Teilnahmefrist (§ 16 Abs. 2 VgV):

Die Mindestfrist für die Einreichung der Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage ab Absendung der Bekanntmachung. Diese Frist kann verkürzt werden:

  • 15 Tage: Bei hinreichend begründeter Dringlichkeit (§ 16 Abs. 3 VgV)

Angebotsfrist (§ 16 Abs. 4 VgV):

Die Mindestfrist für die Angebotsabgabe beträgt 30 Tage ab Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. Verkürzungsmöglichkeiten:

  • 25 Tage: Wenn elektronische Angebote akzeptiert werden
  • 10 Tage: Bei hinreichend begründeter Dringlichkeit
  • 10 Tage: Wenn eine Vorinformation veröffentlicht wurde (§ 16 Abs. 6 VgV)

Gesamtverfahrensdauer:

In der Praxis dauert ein nicht offenes Verfahren typischerweise 3 bis 6 Monate:

  • Vorbereitung: 2-4 Wochen
  • Teilnahmewettbewerb: 30-45 Tage + 2-3 Wochen Auswertung
  • Angebotsphase: 30-45 Tage + 3-4 Wochen Auswertung
  • Vorabinformation und Zuschlag: 2-3 Wochen

Damit ist das nicht offene Verfahren in der Regel 4 bis 8 Wochen länger als ein offenes Verfahren. Dieser Zeitnachteil wird jedoch durch die gezieltere Bewerberauswahl und den reduzierten Auswertungsaufwand in der Angebotsphase kompensiert.

Wann ist das nicht offene Verfahren sinnvoll?

Obwohl das nicht offene Verfahren ohne besondere Begründung gewählt werden kann, gibt es typische Situationen, in denen es dem offenen Verfahren vorzuziehen ist.

Komplexe Leistungen mit hohen Eignungsanforderungen:

Wenn der Auftraggeber sicherstellen möchte, dass nur qualifizierte Unternehmen Angebote abgeben, etwa bei anspruchsvollen IT-Dienstleistungen oder komplexen Planungsleistungen, bietet der Teilnahmewettbewerb eine effektive Vorauswahl.

Erwartete hohe Bieterzahl:

Bei Aufträgen, die erfahrungsgemäß eine sehr große Anzahl von Angeboten anziehen, reduziert der Teilnahmewettbewerb den Auswertungsaufwand erheblich. Statt 50 oder mehr Angebote vollständig prüfen zu müssen, wertet der Auftraggeber in der Angebotsphase nur 5 bis 10 Angebote aus.

Sicherheitsrelevante Aufträge:

Bei Aufträgen mit Sicherheitsbezug kann der Auftraggeber durch den Teilnahmewettbewerb vorab prüfen, ob die Bewerber die erforderlichen Sicherheitsüberprüfungen bestehen.

Leistungen mit spezifischen Referenzanforderungen:

Wenn der Auftraggeber Wert auf nachgewiesene Erfahrung in einem speziellen Bereich legt, ermöglicht der Teilnahmewettbewerb eine systematische Bewertung der Referenzprojekte, bevor der aufwendige Angebotsprozess beginnt.

Vorteile für den Auftraggeber:

  • Gezieltere Bewerberauswahl nach Eignung
  • Reduzierter Auswertungsaufwand bei Angeboten
  • Höhere Qualität der eingehenden Angebote
  • Möglichkeit, die Bieterzahl auf ein handhabbares Maß zu begrenzen

Hinweis für Bieter:

Im nicht offenen Verfahren ist die Qualität des Teilnahmeantrags entscheidend. Investieren Sie ausreichend Zeit in die Zusammenstellung aussagekräftiger Referenzen, Qualifikationsnachweise und Eignungsunterlagen. Wer den Teilnahmewettbewerb nicht besteht, hat keine Chance auf den Zuschlag.

Teilnahmewettbewerb: Anforderungen und Bewertung

Der Teilnahmewettbewerb ist das zentrale Element, das das nicht offene Verfahren vom offenen Verfahren unterscheidet. Seine korrekte Durchführung ist sowohl für Auftraggeber als auch für Bewerber von großer Bedeutung.

Eignungskriterien im Teilnahmewettbewerb:

Der Auftraggeber legt in der Bekanntmachung fest, welche Eignungsanforderungen die Bewerber erfüllen müssen. Die VgV unterscheidet drei Kategorien:

  1. Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung (§ 44 VgV): Handelsregistereintrag, Berufsqualifikationen, Gewerbeerlaubnis
  2. Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (§ 45 VgV): Mindestumsatz, Berufshaftpflichtversicherung, Bilanzkennzahlen
  3. Technische und berufliche Leistungsfähigkeit (§ 46 VgV): Referenzprojekte, Personalqualifikation, technische Ausstattung, Qualitätsmanagement

Bewerbungsunterlagen:

Typische Bestandteile eines Teilnahmeantrags:

  • Ausgefüllte Eignungsformulare des Auftraggebers
  • Eigenerklärung zu Ausschlussgründen (§§ 123, 124 GWB)
  • Referenzliste mit vergleichbaren Projekten
  • Angaben zu Umsatz und Mitarbeiterzahl
  • Qualifikationsnachweise des vorgesehenen Personals
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung
  • Ggf. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)

Auswahlkriterien bei mehr geeigneten Bewerbern als Plätze:

Wenn mehr Bewerber geeignet sind als zur Angebotsabgabe aufgefordert werden sollen, muss der Auftraggeber objektive und nichtdiskriminierende Auswahlkriterien anwenden. Diese müssen in der Bekanntmachung vorab festgelegt sein, etwa:

  • Qualität und Vergleichbarkeit der Referenzprojekte
  • Spezialisierungsgrad im relevanten Leistungsbereich
  • Qualifikation des vorgesehenen Schlüsselpersonals

Praxistipp für Bewerber:

Bereiten Sie eine standardisierte Eignungsmappe vor, die Sie bei jeder Bewerbung anpassen können. Achten Sie darauf, dass Ihre Referenzen möglichst genau zum ausgeschriebenen Auftrag passen, sowohl hinsichtlich Art als auch Umfang der Leistung.

Praxistipps für Bieter im nicht offenen Verfahren

Das nicht offene Verfahren erfordert eine zweigeteilte Strategie: Erst den Teilnahmewettbewerb gewinnen, dann mit einem überzeugenden Angebot punkten.

Tipps für den Teilnahmewettbewerb:

  1. Eignungsanforderungen genau lesen: Prüfen Sie jede einzelne Anforderung und stellen Sie sicher, dass Sie alle Mindestanforderungen erfüllen. Ein einziges fehlendes Kriterium kann zum Ausschluss führen.
  1. Referenzen strategisch auswählen: Wählen Sie Referenzprojekte, die dem ausgeschriebenen Auftrag möglichst ähnlich sind. Relevanz ist wichtiger als Größe.
  1. Eignungsleihe nutzen: Falls Ihnen bestimmte Eignungsmerkmale fehlen, können Sie sich nach § 47 VgV auf die Kapazitäten anderer Unternehmen berufen (Eignungsleihe) oder eine Bietergemeinschaft bilden.
  1. Vollständigkeit sicherstellen: Fehlende Unterlagen führen zum Ausschluss. Erstellen Sie eine Checkliste aller geforderten Nachweise.

Tipps für die Angebotsphase:

  1. Wettbewerbsvorteil nutzen: Sie haben den Teilnahmewettbewerb bestanden und konkurrieren nur noch mit wenigen Unternehmen. Nutzen Sie diesen Vorteil und investieren Sie in ein hochwertiges Angebot.
  1. Zuschlagskriterien beachten: Richten Sie Ihr Angebot konsequent an den bekanntgegebenen Zuschlagskriterien aus.
  1. Bieterfragen nutzen: Stellen Sie in der Angebotsphase gezielt Fragen zu Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung.

Strategische Überlegungen:

Das nicht offene Verfahren ist besonders attraktiv für Unternehmen mit starker Referenzlage und nachgewiesener Fachkompetenz. Die Vorauswahl filtert weniger erfahrene Wettbewerber heraus, sodass die verbleibenden Bieter auf einem höheren Qualitätsniveau konkurrieren. Nutzen Sie Tools wie Bidfix, um nicht offene Verfahren frühzeitig zu identifizieren und ausreichend Vorbereitungszeit für den Teilnahmewettbewerb zu gewinnen.

FAQ

Wie viele Bewerber müssen mindestens zur Angebotsabgabe aufgefordert werden?

Der Auftraggeber muss mindestens fünf geeignete Bewerber zur Angebotsabgabe auffordern (§ 51 Abs. 2 VgV). Gehen weniger als fünf geeignete Bewerbungen ein, kann das Verfahren mit den vorhandenen Bewerbern fortgesetzt werden, sofern ein ausreichender Wettbewerb gewährleistet ist.

Darf im nicht offenen Verfahren verhandelt werden?

Nein, auch im nicht offenen Verfahren sind Verhandlungen über den Angebotsinhalt unzulässig. Der Auftraggeber darf lediglich Aufklärungsfragen stellen. Wenn Verhandlungen erforderlich sind, muss ein Verhandlungsverfahren nach § 17 VgV gewählt werden.

Braucht der Auftraggeber eine besondere Begründung für das nicht offene Verfahren?

Nein, das nicht offene Verfahren ist neben dem offenen Verfahren ein Regelverfahren (§ 119 Abs. 2 GWB). Der Auftraggeber kann frei zwischen beiden wählen, ohne eine besondere Begründung liefern zu müssen. Nur für Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialog und Innovationspartnerschaft sind besondere Voraussetzungen erforderlich.

Was passiert, wenn ich den Teilnahmewettbewerb nicht bestehe?

Wenn Sie den Teilnahmewettbewerb nicht bestehen, werden Sie nicht zur Angebotsabgabe aufgefordert und können am weiteren Verfahren nicht teilnehmen. Sie erhalten eine Absage mit den Gründen der Nichtberücksichtigung. Im Oberschwellenbereich können Sie einen erkannten Vergabeverstoß rügen und ggf. ein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten.

Was ist der Unterschied zum Verhandlungsverfahren?

Der zentrale Unterschied liegt in der Verhandlungsmöglichkeit: Im nicht offenen Verfahren sind Verhandlungen unzulässig, im Verhandlungsverfahren kann der Auftraggeber mit den Bietern über deren Angebote verhandeln. Zudem ist das Verhandlungsverfahren an besondere Voraussetzungen nach § 14 Abs. 3 VgV geknüpft, während das nicht offene Verfahren als Regelverfahren frei gewählt werden kann.

Verwandte Ausschreibungen

Finden Sie passende Ausschreibungen zu diesem Thema.

Verwandte Glossarbegriffe

Vergabeverfahren

Offenes Verfahren

Das offene Verfahren nach § 15 VgV ist das Standardverfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. Jedes interessierte Unternehmen kann ohne vorherige Eignungsprüfung ein Angebot einreichen, was maximalen Wettbewerb und höchste Transparenz gewährleistet.

Vergabeverfahren

Verhandlungsverfahren

Das Verhandlungsverfahren nach § 17 VgV ermöglicht es dem öffentlichen Auftraggeber, mit Bietern über deren Angebote zu verhandeln. Es ist an besondere Voraussetzungen geknüpft (§ 14 VgV) und kann mit oder ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden.

Vergaberecht

Vergabeverfahren

Vergabeverfahren sind die gesetzlich geregelten Prozesse, nach denen öffentliche Auftraggeber Aufträge für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen vergeben. Je nach Auftragswert und Komplexität stehen verschiedene Verfahrensarten zur Verfügung.

Vergaberecht

Eignungskriterien

Eignungskriterien sind die Mindestanforderungen, die ein Bieter erfüllen muss, um überhaupt an einem Vergabeverfahren teilnehmen zu können. Sie betreffen die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unternehmens.

Vergabeverfahren

Zweistufiges Vergabeverfahren

Ein zweistufiges Vergabeverfahren gliedert sich in zwei Phasen: Zunächst wird in einem Teilnahmewettbewerb die Eignung der Bewerber geprüft, anschließend werden die ausgewählten Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert. Typische Beispiele sind das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren und der wettbewerbliche Dialog.

Vergabeverfahren

Beschränkte Ausschreibung

Die beschränkte Ausschreibung ist ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich, bei dem der Auftraggeber nur eine begrenzte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe auffordert. Sie kann mit oder ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden und ist in der UVgO (§§ 10-11) und der VOB/A (§ 3) geregelt.