Vergabeverfahren

Offenes Verfahren: Ablauf, Fristen und Voraussetzungen im Vergaberecht

Definition

Das offene Verfahren nach § 15 VgV ist das Standardverfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. Jedes interessierte Unternehmen kann ohne vorherige Eignungsprüfung ein Angebot einreichen, was maximalen Wettbewerb und höchste Transparenz gewährleistet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das offene Verfahren ist das transparenteste Vergabeverfahren: Jedes Unternehmen kann ohne vorherige Bewerbung direkt ein Angebot abgeben.
  • Die Mindestfrist für die Angebotsabgabe beträgt 35 Tage ab Absendung der Bekanntmachung, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu 15 Tage verkürzt werden.
  • Es ist das Regelverfahren im Oberschwellenbereich und muss immer dann gewählt werden, wenn keine besonderen Gründe für ein anderes Verfahren vorliegen.

Was ist das offene Verfahren?

Das offene Verfahren ist die transparenteste und wettbewerbsintensivste Verfahrensart im europäischen Vergaberecht. Es ist in § 15 VgV (Vergabeverordnung) geregelt und gilt für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte.

Das Grundprinzip ist einfach: Der öffentliche Auftraggeber macht seinen Bedarf EU-weit bekannt, und jedes interessierte Unternehmen kann daraufhin ein Angebot einreichen. Es gibt keine Vorauswahl, keinen Teilnahmewettbewerb und keine Beschränkung der Bieterzahl. Die Eignung der Bieter wird erst nach Eingang der Angebote geprüft.

Das offene Verfahren ist ein einstufiges Vergabeverfahren: Es gibt nur eine Phase, in der die Unternehmen ihre Angebote abgeben. Im Gegensatz dazu durchlaufen zweistufige Vergabeverfahren wie das nicht offene Verfahren zunächst einen Teilnahmewettbewerb.

Im Unterschwellenbereich entspricht dem offenen Verfahren die öffentliche Ausschreibung nach UVgO § 9 (für Liefer- und Dienstleistungen) bzw. nach VOB/A § 3 (für Bauleistungen). Die Grundidee ist identisch, die Verfahrensregeln sind jedoch weniger streng.

Das offene Verfahren genießt nach § 119 Abs. 2 GWB grundsätzlich Vorrang vor anderen Verfahrensarten. Auftraggeber müssen es wählen, sofern nicht besondere Umstände ein anderes Verfahren rechtfertigen.

Ablauf des offenen Verfahrens Schritt für Schritt

Der Ablauf des offenen Verfahrens folgt einem klar strukturierten Prozess, der in der VgV detailliert geregelt ist.

Schritt 1: Vorbereitung durch den Auftraggeber

Der Auftraggeber erstellt die Vergabeunterlagen. Dazu gehören:

  • Leistungsbeschreibung (funktional oder konstruktiv)
  • Vertragsbedingungen
  • Eignungskriterien und geforderte Nachweise
  • Zuschlagskriterien mit Gewichtung
  • Fristen und Verfahrenshinweise

Schritt 2: EU-weite Bekanntmachung

Der Auftraggeber veröffentlicht die Bekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der EU über die Datenbank TED (Tenders Electronic Daily). Zusätzlich erfolgt in der Regel eine nationale Veröffentlichung auf der elektronischen Vergabeplattform.

Schritt 3: Bereitstellung der Vergabeunterlagen

Die vollständigen Vergabeunterlagen müssen ab dem Tag der Bekanntmachung unentgeltlich, uneingeschränkt und direkt elektronisch zugänglich sein (§ 41 VgV). Die Zeiten, in denen Unternehmen Vergabeunterlagen postalisch anfordern mussten, sind vorbei.

Schritt 4: Bieterfragen und Aufklärung

Während der Angebotsfrist können Unternehmen Bieterfragen stellen, etwa zu Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung. Die Antworten werden allen Bietern in anonymisierter Form zugänglich gemacht, um die Gleichbehandlung zu wahren.

Schritt 5: Angebotsabgabe

Die Unternehmen reichen ihre Angebote fristgerecht ein. Die Abgabe erfolgt elektronisch über die Vergabeplattform. Verspätete Angebote werden ausnahmslos ausgeschlossen, auch wenn die Verspätung nur wenige Sekunden beträgt.

Schritt 6: Öffnung der Angebote

Nach Ablauf der Angebotsfrist werden die Angebote geöffnet (Submission). Im offenen Verfahren erfolgt dies in der Regel ohne Anwesenheit der Bieter.

Schritt 7: Eignungsprüfung

Der Auftraggeber prüft, ob die Bieter die geforderten Eignungskriterien erfüllen. Nicht geeignete Bieter werden ausgeschlossen.

Schritt 8: Angebotsprüfung und Wertung

Die Angebote der geeigneten Bieter werden auf Vollständigkeit, rechnerische Richtigkeit und Angemessenheit der Preise geprüft. Anschließend erfolgt die Wertung anhand der festgelegten Zuschlagskriterien.

Schritt 9: Vorabinformation (§ 134 GWB)

Vor dem Zuschlag informiert der Auftraggeber die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte Vergabeentscheidung. Es folgt eine Wartefrist von 15 Kalendertagen (10 Tage bei elektronischer Übermittlung).

Schritt 10: Zuschlagserteilung

Nach Ablauf der Wartefrist und sofern kein Nachprüfungsverfahren eingeleitet wurde, erteilt der Auftraggeber den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot.

Fristen im offenen Verfahren

Die Einhaltung der Fristen ist im offenen Verfahren von zentraler Bedeutung. Sowohl Auftraggeber als auch Bieter müssen die Mindestfristen genau kennen.

Angebotsfrist (§ 15 Abs. 2 VgV)

Die reguläre Mindestfrist für die Angebotsabgabe beträgt 35 Tage ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung an das EU-Amt für Veröffentlichungen.

Verkürzte Fristen:

Die Angebotsfrist kann unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden:

  • 30 Tage: Wenn der Auftraggeber die elektronische Angebotsabgabe akzeptiert (§ 15 Abs. 3 VgV)
  • 15 Tage: Wenn eine Vorinformation mindestens 35 Tage und höchstens 12 Monate vor der Bekanntmachung veröffentlicht wurde und die wesentlichen Angaben enthält (§ 15 Abs. 4 VgV)
  • 15 Tage: Bei hinreichend begründeter Dringlichkeit, die eine reguläre Frist nicht zulässt (§ 15 Abs. 3 VgV)

Zusätzliche Frist bei Änderungen der Vergabeunterlagen:

Ändert der Auftraggeber die Vergabeunterlagen wesentlich während der laufenden Angebotsfrist, muss er die Frist angemessen verlängern. Bei besonders umfangreichen Änderungen kann eine Verlängerung um die gesamte ursprüngliche Frist erforderlich sein.

Wartefrist vor Zuschlag (§ 134 GWB)

Nach der Vorabinformation muss der Auftraggeber eine Stillhaltefrist einhalten:

  • 15 Kalendertage bei postalischer Mitteilung
  • 10 Kalendertage bei elektronischer Mitteilung

Bindefrist:

Die Bindefrist (Zuschlagsfrist) gibt an, wie lange die Bieter an ihre Angebote gebunden sind. Sie wird vom Auftraggeber in der Bekanntmachung festgelegt und sollte angemessen sein, in der Regel 30 bis 60 Kalendertage ab dem Ablauf der Angebotsfrist.

Praxistipp: Bieter sollten sich die Fristen sofort im Kalender vermerken und ausreichend Puffer für die Angebotserstellung einplanen. Eine Fristverlängerung durch den Auftraggeber ist möglich, aber kein Rechtsanspruch.

Vorteile und Nachteile des offenen Verfahrens

Das offene Verfahren hat sowohl für Auftraggeber als auch für Bieter spezifische Stärken und Schwächen.

Vorteile für Auftraggeber:

  • Maximaler Wettbewerb: Da jedes Unternehmen teilnehmen kann, erhält der Auftraggeber die größtmögliche Auswahl an Angeboten
  • Höchste Transparenz: Das Verfahren ist in jeder Phase nachvollziehbar und nachprüfbar
  • Keine Begründungspflicht für die Verfahrenswahl: Als Standardverfahren muss der Auftraggeber nicht begründen, warum er es gewählt hat
  • Geringeres Fehlerrisiko: Die einfache Verfahrensstruktur reduziert das Risiko vergaberechtlicher Fehler
  • Schnellere Durchführung: Da nur eine Verfahrensstufe durchlaufen wird, ist das Verfahren in der Regel schneller als zweistufige Verfahren

Nachteile für Auftraggeber:

  • Hoher Auswertungsaufwand: Bei zahlreichen Angeboten kann die Prüfung und Wertung sehr aufwendig werden
  • Keine Vorauswahl möglich: Auch offensichtlich ungeeignete Unternehmen können Angebote einreichen, die geprüft werden müssen
  • Keine Verhandlungsmöglichkeit: Angebote müssen so genommen werden, wie sie eingereicht wurden, Nachverhandlungen sind unzulässig
  • Begrenzte Flexibilität: Die starren Verfahrensregeln bieten wenig Spielraum für komplexe Beschaffungssituationen

Vorteile für Bieter:

  • Offener Zugang: Jedes Unternehmen kann teilnehmen, unabhängig von vorherigen Geschäftsbeziehungen zum Auftraggeber
  • Chancengleichheit: Alle Bieter erhalten dieselben Informationen und unterliegen denselben Bedingungen
  • Kein vorgelagerter Teilnahmewettbewerb: Der Aufwand beschränkt sich auf die Angebotserstellung, ohne vorherige Bewerbungsphase
  • Besonders vorteilhaft für KMU: Kleine und mittlere Unternehmen können direkt teilnehmen, ohne sich gegen große Konzerne in einem Teilnahmewettbewerb durchsetzen zu müssen

Nachteile für Bieter:

  • Hoher Wettbewerbsdruck: Die unbegrenzte Teilnehmerzahl kann die Zuschlagschancen reduzieren
  • Aufwand bei geringen Chancen: Die vollständige Angebotserstellung ist aufwendig, und bei vielen Mitbewerbern kann das Aufwand-Nutzen-Verhältnis ungünstig sein
  • Keine Verhandlungsmöglichkeit: Das Angebot muss auf Anhieb sitzen, es gibt keine Möglichkeit zur Nachbesserung

Wann ist das offene Verfahren vorgeschrieben?

Das offene Verfahren genießt im Oberschwellenbereich nach dem GWB grundsätzlich Vorrang vor anderen Verfahrensarten. Das bedeutet: Auftraggeber müssen es wählen, sofern nicht besondere Umstände eine andere Verfahrensart rechtfertigen.

Grundregel (§ 119 Abs. 2 GWB):

Dem öffentlichen Auftraggeber stehen das offene Verfahren und das nicht offene Verfahren nach seiner Wahl zur Verfügung. Beide gelten als Regelverfahren. Alle anderen Verfahrensarten (Verhandlungsverfahren, wettbewerblicher Dialog, Innovationspartnerschaft) sind an besondere Voraussetzungen geknüpft.

Wann sollte das offene Verfahren gewählt werden?

  • Bei klar definierbaren Leistungen, die eindeutig und erschöpfend beschrieben werden können
  • Bei standardisierten Beschaffungen, etwa Büromaterial, Standardsoftware oder genormte Dienstleistungen
  • Wenn der Auftraggeber den maximalen Wettbewerb anstrebt
  • Wenn keine Verhandlung über den Auftragsinhalt erforderlich ist
  • Bei Lieferaufträgen mit klaren Spezifikationen

Wann ist ein anderes Verfahren zulässig oder sinnvoller?

Die Voraussetzungen für andere Verfahrensarten sind in § 14 VgV definiert:

  • Verhandlungsverfahren: Wenn die Leistung nicht hinreichend beschrieben werden kann, innovative Lösungen gesucht werden oder ein vorheriges offenes Verfahren gescheitert ist (§ 14 Abs. 3 VgV)
  • Wettbewerblicher Dialog: Bei besonders komplexen Aufträgen, deren Anforderungen der Auftraggeber nicht vorab definieren kann (§ 14 Abs. 3 Nr. 2 VgV)
  • Innovationspartnerschaft: Wenn die Lösung am Markt noch nicht existiert und erst entwickelt werden muss (§ 14 Abs. 3 Nr. 3 VgV)

Für freiberufliche Leistungen wie Architektur- und Ingenieurleistungen ist das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb das bevorzugte Verfahren (§ 73 VgV), da diese Leistungen in der Regel nicht so detailliert beschrieben werden können, dass ein reiner Preiswettbewerb sinnvoll wäre.

Offenes Verfahren vs. öffentliche Ausschreibung

In der Praxis werden die Begriffe offenes Verfahren und öffentliche Ausschreibung häufig synonym verwendet. Tatsächlich beschreiben sie aber Verfahren in unterschiedlichen Rechtskreisen.

Offenes Verfahren (§ 15 VgV / § 3a VOB/A-EU):

  • Gilt im Oberschwellenbereich (oberhalb der EU-Schwellenwerte)
  • Bekanntmachung über TED (EU-weit)
  • Mindestfrist: 35 Tage (verkürzbar auf 15 Tage)
  • Vorabinformationspflicht nach § 134 GWB
  • Voller Rechtsschutz über Vergabekammern
  • Geregelt in VgV bzw. VOB/A-EU

Öffentliche Ausschreibung (§ 9 UVgO / § 3 VOB/A):

  • Gilt im Unterschwellenbereich (unterhalb der EU-Schwellenwerte)
  • Bekanntmachung auf nationalen Vergabeplattformen
  • Keine festen Mindestfristen (angemessene Frist)
  • Keine Vorabinformationspflicht
  • Kein primärer Rechtsschutz über Vergabekammern
  • Geregelt in UVgO bzw. VOB/A

Gemeinsamkeiten:

  • Beide sind einstufige Verfahren ohne Teilnahmewettbewerb
  • Beide stehen allen interessierten Unternehmen offen
  • Beide gelten als Regelverfahren in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich
  • Beide verfolgen das Ziel des maximalen Wettbewerbs

Für Bieter ist diese Unterscheidung wichtig, weil die Verfahrensregeln, insbesondere Fristen und Rechtsschutzmöglichkeiten, erheblich voneinander abweichen. Wer an einer öffentlichen Ausschreibung unterhalb der Schwellenwerte teilnimmt und einen Vergabeverstoß erkennt, kann kein Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer einleiten.

Praxistipps für Bieter im offenen Verfahren

Das offene Verfahren bietet durch seinen niedrigschwelligen Zugang besondere Chancen, erfordert aber eine professionelle Herangehensweise.

1. Go/No-Go-Entscheidung treffen

Prüfen Sie vor der Angebotserstellung kritisch, ob sich die Teilnahme lohnt:

  • Erfüllen Sie alle geforderten Eignungskriterien?
  • Können Sie die Leistung tatsächlich zum wettbewerbsfähigen Preis erbringen?
  • Passen die Zuschlagskriterien zu Ihren Stärken?
  • Wie hoch ist der voraussichtliche Wettbewerb?

2. Vergabeunterlagen sofort herunterladen

Laden Sie die Vergabeunterlagen direkt nach Veröffentlichung herunter. So haben Sie maximale Zeit für die Angebotserstellung und können frühzeitig Bieterfragen stellen.

3. Bieterfragen strategisch nutzen

Stellen Sie Fragen zu Unklarheiten in der Leistungsbeschreibung. Beachten Sie: Die Antworten gehen an alle Bieter. Formulieren Sie Fragen so, dass sie keine Rückschlüsse auf Ihre Angebotsstrategie zulassen.

4. Zuschlagskriterien als Leitfaden nutzen

Die bekanntgegebenen Zuschlagskriterien und deren Gewichtung sollten die Struktur Ihres Angebots bestimmen. Wenn Qualität mit 60 % und Preis mit 40 % gewichtet wird, investieren Sie entsprechend mehr in die Qualitätsdarstellung.

5. Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) nutzen

Die EEE ermöglicht eine vorläufige Eigenerklärung. Nur der Bestbieter muss die vollständigen Nachweise vorlegen. Das spart Aufwand in der Angebotsphase.

6. Puffer bei der Abgabe einplanen

Geben Sie Ihr Angebot nicht in letzter Minute ab. Technische Probleme auf der Vergabeplattform oder beim Upload können zum Fristversäumnis führen, und verspätete Angebote werden ausnahmslos ausgeschlossen.

7. Angebotstools nutzen

Nutzen Sie Tools wie Bidfix, um passende offene Verfahren systematisch zu identifizieren, Ausschreibungsunterlagen zu analysieren und Ihre Angebotsunterlagen effizient zu erstellen.

FAQ

Was ist der Unterschied zwischen offenem und nicht offenem Verfahren?

Beim offenen Verfahren kann jedes Unternehmen direkt ein Angebot abgeben, es gibt keine Vorauswahl. Beim nicht offenen Verfahren findet zunächst ein Teilnahmewettbewerb statt, bei dem die Eignung der Bewerber geprüft wird. Nur die ausgewählten Bewerber (mindestens fünf) werden dann zur Angebotsabgabe aufgefordert. Das offene Verfahren ist einstufig, das nicht offene Verfahren zweistufig.

Wie lange ist die Angebotsfrist beim offenen Verfahren?

Die reguläre Mindestfrist beträgt 35 Tage ab Absendung der Bekanntmachung. Sie kann auf 30 Tage verkürzt werden, wenn elektronische Angebote akzeptiert werden, und auf 15 Tage, wenn eine Vorinformation veröffentlicht wurde oder hinreichend begründete Dringlichkeit vorliegt.

Kann der Auftraggeber im offenen Verfahren verhandeln?

Nein, im offenen Verfahren sind Verhandlungen über den Inhalt der Angebote grundsätzlich unzulässig. Der Auftraggeber darf lediglich Aufklärungsfragen stellen, etwa zur Prüfung ungewöhnlich niedriger Angebote (§ 60 VgV). Wenn Verhandlungen erforderlich sind, muss ein Verhandlungsverfahren gewählt werden.

Ist das offene Verfahren das gleiche wie eine öffentliche Ausschreibung?

Nicht ganz. Das offene Verfahren gilt im Oberschwellenbereich (oberhalb der EU-Schwellenwerte) und ist in § 15 VgV geregelt. Die öffentliche Ausschreibung ist das Pendant im Unterschwellenbereich und wird in der UVgO bzw. VOB/A geregelt. Beide Verfahren stehen allen Unternehmen offen, unterscheiden sich aber in Fristen, Bekanntmachungspflichten und Rechtsschutzmöglichkeiten.

Welche Vorteile hat das offene Verfahren für kleine Unternehmen?

Das offene Verfahren ist besonders vorteilhaft für KMU, da kein vorgelagerter Teilnahmewettbewerb stattfindet. Kleine Unternehmen müssen sich nicht gegen Großunternehmen in einer Eignungsvorauswahl durchsetzen, sondern können direkt mit ihrem Angebot punkten. Zudem fördert der offene Zugang den Wettbewerb und verhindert, dass nur bekannte Unternehmen eingeladen werden.

Was passiert, wenn mein Angebot zu spät eingeht?

Verspätete Angebote werden ausnahmslos ausgeschlossen, auch wenn die Verspätung nur wenige Sekunden beträgt oder auf technische Probleme zurückzuführen ist. Der Auftraggeber hat hier keinen Ermessensspielraum. Bieter sollten daher immer einen zeitlichen Puffer einplanen und das Angebot nicht erst in letzter Minute hochladen.

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Verwandte Glossarbegriffe

Vergabeverfahren

Nicht offenes Verfahren

Das nicht offene Verfahren nach § 16 VgV ist ein zweistufiges Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte. Zunächst wird in einem Teilnahmewettbewerb die Eignung der Bewerber geprüft, bevor mindestens fünf ausgewählte Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert werden.

Vergabeverfahren

Verhandlungsverfahren

Das Verhandlungsverfahren nach § 17 VgV ermöglicht es dem öffentlichen Auftraggeber, mit Bietern über deren Angebote zu verhandeln. Es ist an besondere Voraussetzungen geknüpft (§ 14 VgV) und kann mit oder ohne vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb durchgeführt werden.

Vergaberecht

Vergabeverfahren

Vergabeverfahren sind die gesetzlich geregelten Prozesse, nach denen öffentliche Auftraggeber Aufträge für Bau-, Liefer- und Dienstleistungen vergeben. Je nach Auftragswert und Komplexität stehen verschiedene Verfahrensarten zur Verfügung.

Vergaberecht

Zuschlagskriterien

Zuschlagskriterien sind die Maßstäbe, anhand derer der öffentliche Auftraggeber das wirtschaftlichste Angebot ermittelt. Sie können neben dem Preis auch Qualität, Nachhaltigkeit und weitere Aspekte umfassen.

Vergaberecht

Eignungskriterien

Eignungskriterien sind die Mindestanforderungen, die ein Bieter erfüllen muss, um überhaupt an einem Vergabeverfahren teilnehmen zu können. Sie betreffen die Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Unternehmens.

Vergabeverfahren

Einstufiges Vergabeverfahren

Ein einstufiges Vergabeverfahren ist ein Verfahren, bei dem Unternehmen direkt ein Angebot einreichen können, ohne vorher einen Teilnahmewettbewerb durchlaufen zu müssen. Die Eignungsprüfung erfolgt erst nach Eingang der Angebote. Typische Beispiele sind das offene Verfahren, die öffentliche Ausschreibung und der Direktauftrag.